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16. Januar 2023 (Bundespolitik)

Ran ans Wohngeld!

Am 25. November passierte das neue Wohngeldgesetz nach dem Bundestag auch den Bundesrat und war damit beschlossene Sache. Damit tritt am 1. Januar eine massive Wohngeld-Erhöhung in Kraft. Zwei Millionen Haushalte statt bisher 660.000 sollen dann in den Genuss von Wohngeld kommen – also drei mal so viele. Auch die Höhe pro Haushalt wird mehr als verdoppelt – von 180 € pro Monat im Schnitt auf 370 €. Heiz- und Warmwasserkosten werden endlich wieder berücksichtigt und es gibt eine Klimakomponente. Wer ein relativ geringes Einkommen erzielt, sich aber bisher nicht mit dem Thema befasst hat, sollte vielleicht jetzt doch einmal etwas genauer hinschauen. Wir erklären, wie‘s geht.

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Menschen, die zwar ein Einkommen (Gehalt, Rente) erzielen, das aber nicht ausreicht. Es ist nicht zu vergleichen mit ALG II oder Grundsicherung, wo die gesamten Wohnkosten übernommen werden. Wohngeld ist kein Almosen. Menschen, die die Voraussetzungen erfüllen, haben einen Rechtsanspruch darauf. Dennoch wird es – bisher – von rund der Hälfte der Anspruchsberechtigten nicht beantragt.

Je höher die Miete und je niedriger das Einkommen, desto mehr Wohngeld gibt es. Allerdings gibt es sowohl Einkommensgrenzen als auch Mietobergrenzen. Liegt die tatsächliche Miete höher, wird sie nur bis zu dieser Obergrenze berücksichtigt. Und je mehr das tatsächliche Einkommen unterhalb der Grenze liegt, desto mehr Wohngeld gibt es.

Die folgende Tabelle zeigt, wie massiv die Einkommensgrenzen am 1. Januar steigen in Mietenstufe 3 (gültig für unser gesamtes Vereinsgebiet außer Waltrop, dort 2, Werte etwas niedriger):

Haushaltsgröße Einkommensgrenze
neu (netto-ähnlich) Einkommensgrenze alt (netto-ähnlich):
1 Pers.    1.435 €    1.062 €
2 Pers.    1.936 €    1.454 €
3 Pers.    2.411 €    1.753 €
4 Pers.    3.256 €    2.302 €
5 Pers.    3.733 €    2.626 €

Wichtig: Es zählt das Haushaltseinkommen, also die Summe aller Einkommen, die alle Haushaltsmitglieder zusammen erzielen.

Auch die Miethöhe, die für das Wohngeld berücksichtigt wird, steigt zum 1. Januar deutlich an, insbesondere bei Berücksichtigung des Heizkostenzuschusses und der Klimakomponente. Die Mietobergrenzen zeigt die folgende Tabelle (wiederum für Mietenstufe 3):


Haushaltsgröße    Wohngeld    inkl. Heizk. u. Klimak.
1 Pers.    438,00 €    567,60 €
2 Pers.    530,00 €    697,40 €
3 Pers.    631,00 €    830,80 €
4 Pers.    736,00 €    968,20 €
5 Pers.    841,00 €    1.105,60 €

Unsere Tipps für Sie

Auch wenn Sie bisher auf Wohngeld verzichtet haben: Lassen Sie sich diese staatliche Hilfe nicht entgehen! Die Reform ist ein Teil der verschiedenen Hilfsmaßnahmen in der aktuellen Krise. Niemand braucht sich zu schämen, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier können Sie ausrechnen, wie hoch Ihr Anspruch ist:
https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner/

Beantragen Sie Wohngeld so früh wie möglich! Wohngeld gibt es nicht rückwirkend zum Datum des theoretischen Anspruchs darauf, sondern nur ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

Wenn der Monat sich dem Ende zuneigt: Stellen Sie erst den Antrag und kümmern Sie sich danach um die erforderlichen Unterlagen! Natürlich will die Behörde Belege sehen über die Höhe der Miete und die des Einkommens. Aber die können nachgereicht werden. Entscheidend ist das Datum des Antrags. Die Behörde sagt Ihnen, welche Belege Sie einreichen müssen.
Das Antragsformular gibt es bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung (s. S. 10), immer auch online. Suchen Sie auf der Homepage Ihrer Stadt nach „Wohngeld“.

Haben Sie Geduld. Die Kommunen haben die erforderliche Software-Anpassung erst ab April zur Verfügung, sodass neue Wohngeldbescheide vorher gar nicht möglich sind. Es werden Übergangslösungen geprüft. Wichtig ist, dass der Antrag trotzdem so früh wie möglich gestellt wird, denn dann gibt es Wohngeld ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, im Zweifelsfalle eben rückwirkend.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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