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20. April 2006 (Bundespolitik)

Freies Wahlrecht unter Angemessenheitsgrenze

Mit dem Bayerischen Landessozialgericht hat am 18. Januar erstmals ein Gericht in zweiter Instanz bestätigt, dass EmpfängerInnen von ALG II sich die Wohnung frei aussuchen können, solange die Miete unterhalb der Angemessenheitsgrenze liegt. Die Entscheidung erging als einstweilige Anordnung und ist rechtskräftig.

Die Antragstellerin hatte in einem Übergangswohnheim gelebt, das geschlossen wurde -die Umzugsnotwendigkeit war also unstrittig. Sie wollte jedoch eine 42-qm-Wohnung anmieten, die 202 Euro netto kalt kosten sollte. Die ARGE verwies die Mieterin jedoch auf eine Wohnung für nur 188 Euro.

Das Sozialgericht Bayreuth gab der ARGE Recht, aber die Berufungsinstanz sah die Sache anders: Innerhalb der Angemessenheitsgrenzen stehe den Arbeitslosen ein Wahlrecht zu, das auch durch das Angebot einer billigeren Wohnung nicht beeinträchtigt werde.

Nirgendwo im SGB II gebe es eine Vorschrift, die HilfeempfängerInnen verpflichte, den Aufwand an öffentlichen Mitteln unterhalb der Angemessenheitsgrenze noch weiter zu minimieren. Eine andere Einschränkung als die Angemessenheitsgrenze habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum Arbeitslose, die sich eine neue, angemessene Wohnung erst suchen müssen, schlechter behandelt werden sollen als solche, die schon bei In-Kraft-Treten des SGB II in einer angemessenen, aber teureren Wohnung wohnten.

Bayerisches Landessozialgericht
AZ: L 10 B 741/05 AS ER


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