Ohne Kategorie
2. September 2006 (Ohne Kategorie)

Umzug bei ALG II: Teurere Wohnung wird nur noch ausnahmsweise bezahlt

Bereits im März waren einschneidende Verschlechterungen bei der Über-nahme der Wohnkosten für Arbeitslose in Kraft getreten (u.a. keine Unterstützung für eigene Wohnung bis 25). Zum 1. August erfolgte der nächste Schlag: Nur ausnahmsweise darf die neue Wohnung teurer als die alte sein.

"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht", so heißt es in dem ergänzten § 22 SGB II, der am 1. August in Kraft trat.
Nur für die Übernahme von Umzugskosten war schon vor dem 1. Juli erforderlich, dass der Umzug "notwendig" war. Ansonsten wurde die Miete der neuen Wohnung aber auch dann übernommen, wenn sie höher als die alte war. Sie musste nur innerhalb der sogenannten "Angemessenheitsgrenze" liegen. Einige Hartz-Ämter wollten das Recht auf eine bessere Wohnung zwar schon einkassieren. Sie scheiterten aber an den Sozialgerichten. Jetzt hat das neue Gesetz "Klarheit" geschaffen. Zu Lasten der "Hartzer".

Wer in eine teurere Wohnung umzieht, muss jetzt nicht nur auf die "Angemessenheitsgrenzen" achten. Er muss auch nachweisen, dass der Umzug "erforderlich" ist. Was nun "erforderlich" heißt, hat der Gesetzgeber wieder einmal nicht definiert. Einigermaßen sicher ist nur, dass eine Ehescheidung, eine wirksame Kündigung oder gesundheitsgefährdende Mängel einen Wechsel "erforderlich" machen. Ob auch der Wunsch, Streitigkeiten mit Nachbarn zu vermeiden, in der Nähe der Kinder zu wohnen oder weniger Lärmbelastung ertragen zu müssen dazu gehört, ist nicht sicher. Auf keinen Fall reicht der bloaße Wunsch auf "Tapetenwechsel" aus.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann man davon ausgehen, dass die "Erforderlichkeit" auch nach dem Umzug anerkannt werden kann. Sicherer - auch wegen der Umzugskosten - ist es aber, sich vor Anmietung eine Zustimmung der Behörde zu besorgen. Schriftlich.

Mit dieser und weiteren Neuregelungen wurden die Grundrechte der Erwerbslosen - hier die Niederlassungsfreiheit - erneut eingeschränkt. Mit ungeahnten Folgen auch für den Wohnungsmarkt: Wo Umzüge erschwert werden, könnten Vermieter z.B. weniger zu Reparaturen motiviert sein.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum