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8. November 2006 (Ohne Kategorie)

Erste Urteile vom Bundessozialgericht zu Hartz IV

Das höchste deutsche Sozialgericht mit Sitz in Kassel hat gestern erstmals Urteile zum neuen Arbeitslosengeld II gefällt. Zwei Entscheidungen betrafen die Kosten der Unterkunft.

Zum Thema Mietwohnungen entschied das Gericht:

1. Die Angemessenheit der Größe richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialen Wohnungsbaus für das jeweilige Bundesland. In NRW wären das 45 qm für eine Person und 15 qm mehr für jede weitere Person.

2. Der Ausstattungsstandard muss im unteren Segment der Wohnungen am jeweiligen Ort liegen.

3. Einen Umzug in eine andere Stadt, in der die Mieten niedriger sind, kann in der Regel nicht verlangt werden.

4. Die Wohngeld-Tabellen dürfen als Angemessenheitsgrenzen nur herangezogen werden, "wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind".

(AZ: B 7b AS 18/06 R)

Der Mieterverein Bochum sieht sich durch das Urteil in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass Pauschalisierungen von Kosten der Unterkunft bei den Sozialgerichten keine Chance haben und immer der Einzelfall geprüft werden muss.

Beim Thema Eigentum legte das Bundessozialgericht angemessene Größen fest. Eine vierköpfige Familie darf danach ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung mit bis zu 120 qm bewohnen. Für drei Personen sah das Gericht 100 qm als angemessen an, für eine oder zwei Personen 80 qm. Erst wenn die Wohnung oder das Haus größer ist, gelten sie nicht mehr als Schonvermögen und müssen verkauft werden.

(AZ: B 7b AS 2/05)

Das Erwerbslosen Forum Deutschland hat bereits darauf hingewiesen, dass sich die Lage damit für Eigenheim-Familien mit weniger als vier Personen im Vergleich zur früheren Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert hat.


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