Für alleinstehende Hartz-IV-Abhängige gilt normalerweise eine Wohnung von maximal 45 qm Größe als angemessen. Zwei Personen dürfen 60 qm bewohnen, drei 75 qm und so weiter. Diese Grenzen sind aus dem Sozialen Wohnungsbau entlehnt. Die dort benötigten "Sozialscheine" werden auch immer bis zu diesen Grenzen ausgestellt.
Übersehen wird dabei gerne, dass dabei "geringfügige Abweichungen" auch ohne das Vorliegen einer „besonderen Härte“ möglich sind. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf jetzt dazu veranlasst, einer alleinstehenden ALG-II-Empfängerin eine 60-qm-Wohnung als angemessen zuzugestehen.
Das Gericht sah eine Abweichung von maximal 8 qm als geringfügig an, so dass für die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten von einer Obergrenze bei 53 qm auszugehen sei. Die maximale Miete ist dann nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung nach der "Produktmethode" zu ermitteln: maximale Größe multipliziert mit angemessenem qm-Preis ergibt die höchstzulässige Miete.
Da in Düsseldorf ein qm-Preis von 6,58 Euro als angemessen gilt, ergab sich nach der Multiplikation mit 53 qm eine Miete von 348,74 Euro. Die tatsächliche Miete der Arbeitslosen lag 1,06 Euro darunter, so dass sie als angemessen zu gelten habe, so das Gericht. Dass die Wohnung tatsächlich sogar 60 qm groß war, spielte keine Rolle.
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