In dem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts ging es um einen Mietvertrag, der ursprünglich auf sieben Jahre befristet war und sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, falls er nicht mit der gesetzlichen Frist zum nächsten Ablauftermin gekündigt würde. Solche befristeten Mietverträge nach altem Mietrecht (vor der Reform 2001) sind nach wie vor gültig, entschied der BGH. Nach neuem Mietrecht können sie allerdings nicht mehr wirksam geschlossen werden.
Wer aber noch einen solchen Mietvertrag mit jährlicher Verlängerung hat, der vor dem 1. September 2001 geschlossen wurde, der kann auch immer nur zu dem jährlichen Ablauftermin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt aber für Mieter jetzt immer nur noch 3 Monate. Sollten im Vertrag noch gestaffelte Kündigungsfristen (3, 6, 9, 12 Monate) stehen, so ist das für Mieter nicht mehr wirksam.
AZ: BGH, VIII ZR 257/06
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