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8. März 2008 (Ohne Kategorie)

Kostensenkungsaufforderungen: Wohnungsangebot muss da sein

Das Landessozialgericht NRW in Essen hat die Praxis in Bochum und vielen anderen Städten, die Mietobergrenzen für ALG-II-Empfänger nach dem örtlichen Mietspiegel und die Wohnungsgröße in Anlehnung an die Regelungen des Sozialen Wohnungsbaus zu bilden, gebilligt. Die Klage einer Hartz-IV-Abhängigen, die gefordert hatte, die Regelungen der Ausführungsbestimmungen NRW zum Wohnungsbindungsgesetzes oder der Wohnraumförderungsbestimmungen zugrunde zu legen, wurde abgewiesen.
Wichtig war für das Gericht allerdings, dass es auch tatsächlich ein ausreichendes Wohnungsangebot in dieser Größe und zu diesem Preis im jetzigen sozialen Umfeld der Mieterin gibt. Das hatte die ARGE allerdings durch eine Vielzahl entsprechender Angebote nachgewiesen.

Nicht zu beanstanden fand das Gericht auch die äußere Form der Schreiben, mit denen die Bochumer ARGE ALG-II-Empfänger darüber informiert, dass ihre Wohnkosten zu hoch sind. Nach Auffassung der Sozialrichter haben solche Kostensenkungsaufforderungen "Aufklärungs- und Warnfunktion", damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggfs. für die Heizung unter Hinweis auf die Rechtslage erhält. Diesen Anforderungen würden die Schreiben der Bochumer ARGE auch gerecht.

Damit wies das LSG sämtliche Beschwerden der Antragstellerin, der vom Sozialgericht weder Prozesskostenhilfe noch eine einstweilige Anordnung zugebilligt worden war, auch in zweiter Instanz ab.
AZ: LSG NRW L 7 B 114/07 AS ER


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