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8. März 2008 (Ohne Kategorie)

Vorsicht bei eigenmächtigen Reparaturaufträgen

Zum Jahresanfang berichteten die Medien über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 222/06). Danach können Mieter von ihrem Vermieter keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie eigenmächtig einen Mangel in der Wohnung beseitigen lassen. Die Mieter hatten die Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und von ihrem Vermieter die Erstattung der Rechnung gefordert.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch unter anderem immer auch, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist bzw. dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Diese Anforderungen sind aber nichts sensationell Neues. Beide Voraussetzungen sahen die Karlsruher Richter vorliegend als nicht erfüllt an. Deshalb diese für offensichtlich im Vorfeld nicht beratene Mieter negative Entscheidung.

"Die Entscheidung ist nachvollziehbar und juristisch in Ordnung", kommentierte dann auch Dr. Franz- Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), dieses Urteil des Bundesgerichtshofs.

Die Entscheidung des BGH zeigt letztlich nur, wie wichtig eindeutige Vertragsabsprachen und eine vorherige Rechtsberatung durch den Mieterverein ist. Sie sollte aber kein Grund für Mieter sein, Rechtsansprüche nicht wahrzunehmen.


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