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13. Juni 2008 (Ohne Kategorie)

Mieter hat Schlüsselgewalt

Vom richtigen Umgang mit Haustür- und Wohnungsschlüsseln - Wer bald in den Urlaub fahren will, hat vorher einiges zu regeln.
Zum Beispiel die Frage: Wer soll zum Blumengießen einen Schlüssel
bekommen? Ist es überhaupt erlaubt, den Schlüssel an Freunde
und Bekannte zu übergeben?

Die Frage ist grundsätzlich berechtigt, wenn man sich klar macht, welche zentrale Bedeutung den Wohnungs- und Haustürschlüsseln in einem Mietverhältnis zukommt. Ohne die Übergabe der Schlüssel an den Mieter kommt ein Mietverhältnis auch bei unterschriebenem Mietvertrag faktisch nicht zustande. Das zeigt sich auch in diesem Fall: Ein Vermieter, der nach einem Wohnungseinbruch das Schloss ersetzt und vergisst den neuen Schlüssel an den Mieter auszuhändigen, kann Mietzahlungen während dieses Zeitraumes nicht erwarten. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, das einem Mieter Recht gab, der für den Zeitraum, in dem er keine Schlüssel besaß, die Mietzahlungen komplett eingestellt hatte. Die Überlassung der Schlüssel, so die Begründung der Richter, ist eine unabdingbare Voraussetzung für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2005, Az.: I-10 202/04)

Der Vermieter darf zu Beginn eines Mietverhältnisses übrigens auch keine Ersatzschlüssel für die Wohnung zurückbehalten. Umgekehrt ist der Mieter bei Auszug verpflichtet, sämtliche Schlüssel wieder zurückzugeben, auch solche Schlüssel, die nachträglich angefertigt wurden. Dürfen also Schlüssel an Dritte weitergegeben werden? Generell, so entschied das Amtsgericht Meppen in einem Urteil von 2002, kann ein Vermieter dem Mieter das nicht verbieten. Es bescheinigte dem Mieter das Recht, die Schlüssel sowohl an Bekannte und Freunde wie auch an den Postboten weitergeben zu dürfen. Als rechtswidrig sah es daher an, dass der Vermieter, nachdem er von der Übergabe erfahren hatte, das Schloss austauschen ließ und die Kosten dafür dem Mieter aufbürden wollte. (AG Meppen, Urteil vom 20.9.2002, Az.: 3 C 960/02)

In die gleiche Richtung zielt das Urteil des Mainzer Amtsgerichts aus dem Jahr 2007 (Az.: 80 C 96/07). Damit Postzusteller und Zeitungsboten ins Haus können, dürfen Mieter von ihrem Vermieter zusätzliche Haustürschlüssel verlangen. Der Vermieter darf diesen Wunsch nicht ablehnen, etwa mit dem Hinweis, dass Briefträger und Zeitungsbote ja auch bei anderen Mietern klingeln könnten. Dem Vermieter erkannte das Gericht das Recht zu, die Namen der neuen Schlüsselinhaber zu erfahren.


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