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13. Juni 2008 (Ohne Kategorie)

Kündigungsschutz bei Grundstücksverkauf

Will der Eigentümer und Vermieter ein Gesamtgrundstück in Einzelgrundstücke aufteilen und diese mit den dort stehenden Reihenhäusern verkaufen, haben die dort wohnenden Mieter ein Vorkaufsrecht und einen besonderen Kündigungsschutz (aktuell drei Jahre Kündigungssperrfrist zusätzlich zur Kündigungsfrist).

"Der BGH stärkt hier die Mieterrechte und schließt eine Gesetzeslücke", kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die aktuelle Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 126/07). "Es spielt keine Rolle, ob der Eigentümer ein Grundstück mit mehreren Wohnungen aufteilt und verkauft oder ein Grundstück mit mehreren Häusern. Die betroffenen Mieter sind in beiden Fällen gleich schutzbedürftig. Das Risiko, dass ihnen ein Käufer z.B. wegen Eigenbedarfs kündigt, ist gleich hoch." Für das Ruhrgebiet ist diese Entscheidung besonders wichtig, da bei Zechenhäusern von Umwandlern die sog. Realteilung oft praktiziert werden konnte.

Der BGH hat erklärt, es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber wolle Mieter bei Umwandlung in Wohnungs-eigentum schützen, bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks aber vom Schutz der Mieter bewusst absehen. Die Interessenlage sei in beiden Fällen im Wesentlichen gleich. Der Mieter stehe nach dem Verkauf einem neuen Vermieter gegenüber, der sich unter Umständen auf Eigenbedarf berufen könne.

"Wir begrüßen, dass der BGH klar stellt, dass der Mieter immer dann schutzwürdig ist, wenn sich sein Kündigungsrisiko durch Aufteilung in Einzeleigentum vergrößert. Mieter haben hier jetzt ein garantiertes Vorkaufsrecht. Außerdem haben sie einen besonderen Kündigungsschutz", erklärte Dr. Rips.


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