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13. Juni 2008 (Ohne Kategorie)

BGH-Urteil: Hausmeisterkosten aufschlüsseln

Die Position "Hausmeister" in der Betriebskosten-Abrechnung darf nach Meinung des BGH keine Kosten für Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten, auch wenn sie vom Hausmeister erledigt werden.

Nach dem Urteil hat der Vermieter die Hauswartskosten differenziert aufzuschlüsseln nach umlagefähigen Hauswartstätigkeiten und nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Danach müssten die nicht umlagefähigen Kosten aus den Hauswartskosten herausgerechnet werden. Ein pauschaler Abzug von beispielsweise 10 Prozent ist unzulässig, wenn der Mieter die Höhe des Abschlages bezweifelt.

"Das Urteil schafft endlich Klarheit bei dem Dauerstreitthema Hauswart", sagte Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips. Zwar dürften die Kosten des Hauswarts in eine Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, aber nur die Kosten für "echte" Hauswartsarbeiten. Dazu gehörten zum Beispiel Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. "Tatsächlich ist der Hauswart in der Praxis aber meistens ‚Mädchen für alles’. Er übernimmt kleinere Reparaturen, führt Ausbesserungen durch, zeigt Mietinteressenten die Wohnung, nimmt die Wohnung ab oder kümmert sich um Wohnungsmängel", erklärte Rips. "Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung."

Der Mieterbund-Präsident begrüßte die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass der Vermieter im Regelfall konkret vorrechnen muss, welcher Kostenanteil aus der Position Hauswart herausgerechnet werden muss. "Ein Pauschalabzug macht keinen Sinn.

Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hausmeisters für die echten Hausmeisterarbeiten einerseits und die sonstigen Arbeiten andererseits", so Rips.
AZ: BGH VIII, ZR 27/07


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