Ohne Kategorie
15. September 2008 (Ohne Kategorie)

Erste Hilfe bei (Hoch-) Wasserschäden

Wasserschäden in einer Wohnung können vielfältige Ursachen haben. Beispielsweise kann bei Betrieb einer Waschmaschine in der oberhalb gelegenen Wohnung ein Schlauch sich lösen oder platzen, ein in der Wand verlaufendes Frischwasserrohr oder Abwasserrohr leckt, Wasser dringt durch eine defekte Dachrinne in das Gemäuer ein, oder aber es läuft – wie zuletzt bei dem Mega-Unwetter in Teilen des Ruhrgebiets - regelrecht Hochwasser aus einem anliegenden Gewässer oder nach massivem Regenfall in die Wohnung.

Wofür haftet der Vermieter?

Unabhängig von der Ursache des Wasserschadens, abgesehen einmal von der Selbstverursachung durch den Mieter, haftet der Vermieter in jedem Fall für die Wiederherstellung trockener und nutzbarer Räumlichkeiten. D. h., der Vermieter muss vollkommen unabhängig davon, ob es sich um einen durch einen Nachbarn verursachten Schaden oder ein Jahrhunderthochwasser verursachten Schaden handelt, die Wohnung unverzüglich trockenlegen, ggf. Fußböden erneuern oder andere Beschädigungen an der Wohnung beseitigen.

In den meisten Fällen greift hier die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung ein. Zur Wiederherstellung der Wohnung ist aber auch der nicht oder nur unzureichend versicherte Vermieter verpflichtet.

Beschädigte Schönheitsreparaturen muss der Vermieter in jedem Fall dann ersetzen, wenn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Sollte dieses vertraglich doch der Fall sein, schuldet der Vermieter den Ersatz der durch den Wasserschaden beeinträchtigte Schönheitsreparaturen nur, wenn ihn ein Verschulden (s.u.) trifft.

Schadensersatz für Einrichtungsgegenstände des Mieters

Ein Schadensersatzanspruch des Mieters für in die Wohnung eingebrachte Einrichtungsgegenstände, seien es Teppiche, Möbel, aber auch – bei wirksamer Renovierungsverpflichtung – Tapeten und Anstriche, besteht gegenüber dem Vermieter nur dann, wenn diesen ein Verschulden trifft.

Ein entsprechender Anspruch könnte gegenüber einem Nachbarmieter bestehen, wenn dieser fahrlässig, beispielsweise durch einen unsachgemäßen Anschluss einer Waschmaschine, den Schaden verursacht hat. Dann haftet der Nachbar oder aber dessen Haftpflichtversicherung.

Bei einem (erstmaligen) Wasserrohrbruch liegt regelmäßig ein Verschulden des Vermieters nicht vor. Ein Verschulden kann allerdings dann vorliegen, wenn sich im Haus bereits mehrere Wasserrohrbrüche ereignet haben, der Vermieter allerdings trotzdem keine Anstalten gemacht hat, Wasserrohre zu kontrollieren oder auszutauschen. Gleiches gilt für Dachrinnen und Abwasserrohre.

Bei Abwasserrohren muss normalerweise von der Existenz einer Rückstausicherung ausgegangen werden. Diese Rückstausicherung muss nicht nur vorhanden sein, sondern auch ordnungsgemäß funktionieren; die Funktionsfähigkeit muss regelmäßig geprüft und gewartet werden.

Liegt ein Verschulden des Vermieters nicht vor oder ist dieses nicht nachweisbar, kann der entstandene Schaden über eine bestehende Hausratsversicherung des Mieters geltend gemacht werden.

Versichern gegen Elementarschäden?

Versicherungsschutz für sog. Elementarschäden ist nicht Bestandteil der üblicherweise im Ruhrgebiet angebotenen Hausrats- oder Gebäudeversicherungen, abgesehen von hochwassergefährdeten Bereichen der Ruhr oder kleinerer Flüsse. Unter Elementarschäden werden Schäden durch Natureinflüsse verstanden, insbesondere Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, starker Regen, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck oder Lawinen. Sollte ein entsprechender Versicherungsschutz nicht bestehen, entfällt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausratsversicherung. Für einen Mieter ist das Bestehen einer Elementarschadensversicherung auf der Vermieterseite zunächst weniger wichtig, da der Vermieter bereits mietvertraglich für die Wiederherstellung der Wohnung, mit Ausnahme von Schönheitsreparaturen und Einrichtung, haftet. Ob eine solche Versicherung zum Schutz der eigenen Einrichtung sinnvoll ist, sollte von der Gefährdungssituation abhängig gemacht werden. Insbesondere muss geklärt werden, welche Anforderungen die Versicherung stellt.

Vorgehensweise im Schadensfall

Wenn sich ein Schaden ereignet, muss als erstes, vollkommen unabhängig von der Ursache, der Vermieter vollständig informiert werden. Bei allen Wasserschäden bestehen erhebliche Gefahren von Folgeschäden.

Wenn eine Hausratsversicherung besteht, sollte als nächstes diese verständigt werden. Dieses gilt auch dann, wenn der Wasserschaden durch einen Dritten verursacht wurde.

Im Verhältnis der Hausratversicherung zu der Gebäudeversicherung des Vermieters besteht ein Dachverbandsabkommen dahingehend, dass bei der Regulierung aufgetretener Schäden die Hausratsversicherung die Abwicklung und den ersten Zugriff übernimmt. Für die Versicherungen werden so Verwaltungs- und Begutachtungskosten gespart. Diese Regelung führt nicht zu einer Prämienerhöhung, Leistungen der Hausratsversicherung, welche sich auch auf das Gebäude auswirken, werden von der Gebäudeversicherung intern erstattet.

Wichtig ist, dass für alle Schäden am Gebäude letztendlich immer die Gebäudeversicherung eingreift. Auch dann, wenn beispielsweise ein Dritter, ob nun mit oder ohne Haftpflichtversicherung, den Schaden verursacht hat. Als Mieter eines durch die Gebäudeversicherung versicherten Hauses besteht auch ein Anspruch darauf, dass die Versicherung entsprechende Sanierungsmaßnahmen zahlt. Die Gebäudeversicherung kann nicht auf eine weitere bestehende Versicherung verweisen.
Im Regelfall ist eine Schadensregulierung über die (selbst bezahlte) Hausratsversicherung wesentlich günstiger. In der Hausratsversicherung ist der Wiederbeschaffungswert versichert. Ein Ersatzanspruch auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruches beinhaltet nur den Zeitwert. Gerade bei Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen, wie auch Elektrogeräten, ist dieser nach wenigen Jahren sehr gering, d. h., der Schadensersatz würde nicht annähernd ausreichen, funktionsfähige Möbel oder Elektrogeräte wiederzubeschaffen.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum