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15. September 2008 (Ohne Kategorie)

Keine Mieterhöhung wegen Renovierung

Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ungültig, weil sie starre Fristenpläne enthalten. Das bedeutet, dass der Vermieter fürs Tapezieren und Streichen zuständig ist. Er kann deswegen auch keine höhere Miete verlangen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 0,71 € pro qm verlangt, da der Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel nicht renovieren musste. Dieser Betrag ist in der Zweiten Berechnungsverordnung, die die Miethöhe in Sozialwohnungen regelt, vorgesehen, wenn der Vermieter für Renovierungen zuständig ist.

Der BGH lehnte die Klage des Vermieters jedoch ab. Er führte aus, dass das Kostenmietenprinzip des Sozialen Wohnungsbaus dem Vergleichsmietenprinzip des freifinanzierten Wohnungsbaus fremd sei. Es stehe in keiner Weise fest, ob sich für Wohnungen, die vom Vermieter renoviert würden, auf dem Markt eine höhere Miete erzielen ließe als für solche, in denen der Mieter zur Renovierung verpflichtet ist.

Der BGH sah auch keine Regelungslücke zu Lasten des Vermieters. Schließlich entstehe durch die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel nur der Zustand, den das Gesetz ohnehin vorsehe. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Vermieter zuständig. Das Risiko einer unwirksamen Vertragsklausel trage außerdem derjenige, der die Klausel verwendet hat - also der Vermieter.
AZ: BGH VIII ZR 181/07


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