Aufnahme eines Lebensgefährten
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
(BGH, VIII ZR 371/02, Urteil vom 5. November 2003)
Anforderungen an die Benennung eines Untermietinteressenten
Teilt der Mieter dem Vermieter zwar den Namen des Untermietinteressenten mit, aber weder eine Anschrift noch eine Telefonnummer, kann das Schweigen des Vermieters auf diese Untervermietanfrage nicht als Erlaubnisverweigerung verstanden werden. Dem Mieter steht daher nicht das Sonderkündigungsrecht des BGB § 540 Abs. 1 Satz 2 zu.
LG Berlin , 62 S 341/01, Urteil vom 31. Januar 2002
Formularmäßiger Ausschluss der Untervermietung
Der formularmietvertragliche Ausschluss des Untervermietungsrechts im befristeten Mietverhältnis ist unwirksam. Zur Kündigung ist der Mieter berechtigt, wenn der Vermieter eine begehrte Untervermietung unberechtigt verweigert.
LG Münster, 8 S 87/02, Urteil vom 13. Juni 2002
Untermiete bei anderem Lebensmittelpunkt
Ein berechtigtes Interesse zur teilweisen Untervermietung besteht auch dann, wenn die Wohnung nicht mehr Lebensmittelpunkt des Mieters ist. Eine Untervermietung gegen den erklärten Willen des Vermieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung, wenn ein Anspruch auf Untervermietung besteht.
LG Hamburg, 311 S 5/01, Urteil vom 20. Juli 2001
Generelle Verweigerung einer Untervermietungserlaubnis
Verweigert der Vermieter ganz generell die Untermieterlaubnis unabhängig davon, dass der Mieter keinen konkreten Untermieter genannt hat, kann der Mieter das Recht zu außerordentlichen Kündigung nach BGB § 549 (a.F.) in Anspruch nehmen.
LG Berlin, 67 S 443/00, Urteil vom 28. Mai 2001
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