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12. April 2005 (Ohne Kategorie)

TIPP: Renovierung steuerlich absetzen

Auch Mieter können die Kosten von Schönheitsreparaturen von der Steuer absetzen - allerdings nicht die Materialkosten, sondern nur die Kosten für Arbeitsleistungen. Voraussetzung ist also, dass ein Handwerksbetrieb mit der Durchführung beauftragt wurde und eine Rechnung vorliegt.

Hintergrund ist § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes. Danach können 20 % der Kosten für "haushaltsnahe Dienstleistungen" bis zu einem Höchstbetrag von 600 € bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Vorlegen muss der Mieter beim Finanzamt dazu einerseits die Rechnung des Handwerksbetriebs, die Materialkosten und Arbeitskosten getrennt ausweist, sowie einen Kontobeleg für die Zahlung - denn Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Abzugsfähig sind die Kosten für Arbeiten, mit denen die Substanz der Wohnung erhalten wird. Außer Schönheitsreparaturen, Reinigung des Teppichbodens oder Ausbesserungsarbeiten am Parkett können dies die Beseitigungen kleinerer Schäden sein, deren Kosten im Einzelfall 150 € nicht überschreiten. Viele Mieter sind bekanntlich per Mietvertrag zur Durchführung von Klein- und Schönheitsreparaturen verpflichtet. Ausgeschlossen bleiben Austausch von Bodenbelägen, Türen oder Fenstern oder das komplette Abziehen eines Parkettbodens.


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