Kunden von Gasversorgungsunternehmen können nicht damit rechnen, dass die Preiskalkulation der Energielieferanten künftig transparenter wird. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Musterklage eines Dinslakener Gaskunden am 19. November abgewiesen.
Zur Begründung führte das höchste Deutsche Zivilgericht aus, die Gasversorger hätten ein "verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsdaten". Zwar gäbe es bei Monopolanbietern grundsätzlich das Recht der Kunden, den Preis auf seine Billigkeit zu kontrollieren. Dies beziehe sich aber nur auf eine konkrete Tariferhöhung, nicht auf den Sockelpreis, den der Kunde bei Vertragsabschluss akzeptiert habe.
Für die Erläuterung einer Tariferhöhung aber reicht es aus, wenn das Unternehmen darlegt, "dass sich seine Bezugskosten entsprechend erhöht haben und nicht durch einen Rückgang sonstiger Kosten der Gasversorgung ganz oder teilweise ausgeglichen worden sind. Dabei muss er nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen. Es reicht aus, wenn er vorträgt, dass und in welchem Umfang sich aufgrund von Preisänderungsklauseln in den Bezugsverträgen seine Bezugspreise erhöht haben; Beweis dafür kann er auch durch Zeugen anbieten."
Damit scheiterte ein Gaskunde aus Dinslaken mit seiner Musterklage. Nachdem die Stadtwerke ihren Gaspreis zwischen 2005 und 2006 dreimal um insgesamt 30 Prozent erhöht hatten, verweigerte der Kunde die Nachzahlung. Er verlangte eine genaue Begründung, der Verweis auf die Preise anderer Anbieter genügte ihm nicht, da es auf dem Gasmarkt keinen Wettbewerb gebe. Das Landgericht Duisburg hatte ihm Recht gegeben und die Stadtwerke zur Vorlage ihrer Bezugsverträge verurteilt. Nun muss es sich erneut mit der Angelegenheit befassen.
AZ: BGH VIII ZR 138/07
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