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2. Dezember 2008 (Ohne Kategorie)

Gleiche Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2006 revidiert, wonach Die Tilgungsraten von Bau- oder Kaufdarlehen grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft beim Bezug von Arbeitslosengeld II angerechnet werden können.

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen können arbeitslos werden. Wenn nach einem Jahr der ALG-II-Bezug winkt, haben sie dann ein Problem mit den Kosten der Unterkunft: Zwar darf eine Eigentumswohnung bei gleicher Haushaltsgröße größer sein als eine Mietwohnung. Aber die (kalten) Wohnkosten bestehen eben nicht aus Miete, sondern aus Zinsen und Tilgung des Bau- oder Kaufdarlehens. Als Kosten der Unterkunft im Sinne des 2. Sozialgesetzbuchs werden aber nur die Zinsen anerkannt.

Denn eine Übernahme der Tilgungsraten wurde mittelfristig das Vermögen der Arbeitslosen mehren. Das aber ist nicht der Sinn des Arbeitslosengeldes.
So zumindest hat das Bundessozialgericht am 7. November 2006 geurteilt. Eigentümer mussten also mit ihren Banken verhandeln, um den Kredit für die Dauer der Arbeitslosigkeit tilgungsfrei zu stellen - zumindest dann, wenn sie über keine anderen Ersparnisse erfügten, aus denen sie die Tilgung leisten könnten. Doch nicht immer spielen die Banken dabei mit. Schließlich gibt es einen Vertrag zwischen Kunde und Bank - man ist also auf Kulanz angewiesen.

Dieses Problem hat auch das Bundessozialgericht erkannt und seine Rechtsprechung teilweise revidiert. Nach dem neuen Urteil können auch Tilgungsraten dann und insoweit als Kosten der Unterkunft anerkannt und vom Träger des ALG II übernommen werden, wenn

1. der Eigentümer sonst seine Wohnung verlieren würde
2. die Kosten für Zinsen und Tilgung pro qm nicht höher sind als die Angemessenheitsgrenze, die auch für Mieter gilt.
Denn eine Schlechterbehandlung von Eigentümern gegenüber Mietern sei aus dem 2. Sozialgesetzbuch nicht abzuleiten. Die Mehrung des Vermögens des Eigentümers sei das kleinere Übel im Vergleich zum Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums.
BSG, AZ: B 14/11b AS 67/06 R


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