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2. Dezember 2008 (Bundespolitik)

Umzug ohne Zustimmung erlaubt

Langzeitarbeitslose dürfen auch ohne Zustimmung der ARGE umziehen, wenn der Umzug notwendig ist. Dabei darf die neue Wohnung auch teurer sein als die bisherige, solange die Miete unter der Angemessenheitsgrenze liegt. Das hat das Sozialgericht Dortmund in einem Fall aus Bochum geurteilt.

Grundsätzlich müssen Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld II beziehen, die zuständige ARGE bzw. Jobagentur um Erlaubnis fragen, bevor sie umziehen. Ist die neue Wohnung gar teurer als die bisherige, wird die ARGE die Zustimmung verweigern bzw. für die neue Wohnung nicht mehr Miete übernehmen als für die bisherige.

Anderes gilt jedoch, wenn der Umzug objektiv notwendig ist. Dann muss die ARGE die neue Miete übernehmen, auch wenn sie höher ist und keine Zustimmung zum Umzug vorlag. Notwendig kann ein Umzug zum Beispiel sein, wenn die bisherige Wohnung kein Bad hat, zu klein ist (oder wird) oder schwerwiegende Mängel vorliegen.

Das Sozialgericht Dortmund hat außerdem der Klage einer Bochumerin stattgegeben, die als Untermieterin ihres Freundes mit in dessen neue Wohnung gezogen war. Da ihr Mietanteil dort 17,63 € höher lag als bisher, verweigerte die ARGE die Übernahme mit der Begründung, es hätte keine Zustimmung zum Umzug vorgelegen. Die Frau hätte auch alleine in der alten Wohnung bleiben können, die ARGE sei bereit gewesen, die volle Miete zu übernehmen

Das konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Es könne nicht im Interesse des Steuerzahlers sein, wenn die ARGE lieber 243 € Miete für die alte Wohnung als 159 € Mietanteil für die neue Wohnung zahlen wolle, argumentierten die Richter. Außerdem hätte die Arbeitslose gegenüber dem Vermieter der alten Wohnung kein Nutzungsrecht gehabt, weil sie auch dort nur Untermieterin gewesen sei. Bekanntlich hat ein Vermieter dann, wenn der Hauptmieter auszieht, auch einen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter.
SG Dortmund, AZ: S 31 AS 282/07


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