Wenn eine Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Erwerbsloser (ARGE) einen Langzeitarbeitslosen zur Senkung seiner Unterkunftskosten auffordert, dieser daraufhin eine Ersatzwohnung bei einer Genossenschaft findet, die die ARGE auch als angemessen empfindet und die Übernahme der Miete zusagt, muss sie auch die Genossenschaftseinlage als Darlehen übernehmen. Das hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden.
Ein Langzeitarbeitsloser aus Dresden hatte eine zu teure Wohnung bewohnt und war zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Nachdem er eine billigere Ersatzwohnung bei einer Genossenschaft gefunden hatte, hatte er, wie das Gesetz es will, eine Zustimmung zur Anmietung bei der ARGE beantragt - und auch bekommen. Daraufhin kündigte er die alte Wohnung.
Die ARGE aber verweigerte die Übernahme der fälligen Genossenschaftsanteile, da sie in der Summe höher lagen als beispielsweise eine Kaution, die sie als Wohnungsbeschaffungskosten nach dem Gesetz hätte übernehmen müssen. Sehr differenziert argumentierte sie, die Übernahme der Miete nach § 22 Absatz 2 des SGB II sei etwas anderes als die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten nach Absatz 3 des selben Paragraphen.
Nach dem Sozialgericht Dresden gewährte jedoch auch das Sächsische Landessozialgericht dem Arbeitslosen per einstweiliger Verfügung Rechtsschutz. Zwar folgte es in seiner Begründung der Unterscheidung zwischen Mietübernahme und Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten. Aber es betonte die Beratungs- und Aufklärungspflicht der ARGE.
Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die ARGE dem Mieter zusichere, dass die Miete und Nebenkosten übernommen würden, aber dabei verschweige, dass sie den für eine Anmietung notwendigen Erwerb der Genossenschaftsanteile nicht übernehmen würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn klar sei, dass der Arbeitslose diese Kosten nicht aus eigenem Vermögen bezahlen könne.
LSG Sachsen, AZ: L 2 B 611/08 AS-ER
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