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1. Oktober 2004 (Ohne Kategorie)

Schlau umgehen mit Arbeitslosengeld II

Antrag mit Fallstricken - Für manche bedeutet Hartz IV der Abstieg in die Armut. Andere sind längst arm. Wir wollen Sie mit diesem Infoblatt dazu ermutigen, bei der Antragstellung nichts zu verschenken. Es können aber bei weitem nicht alle wichtigen Fragen beantwortet werden. Suchen Sie eine Beratungsstelle auf! Die Angaben in diesem Ratgeber sind ohne Gewähr. Das liegt auch daran, dass bislang viele Details rechtlich ungeklärt sind. Täglich können sich Bestimmungen ändern!

Derzeit müssen Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger Anträge auf Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) stellen. In den umfangreichen Formularen müssen Angaben zu den persönlichen Familien-, Wohn-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht werden. Nach diesen Angaben entscheidet sich, ob und wie viel Unterstützung Sie erhalten. Diese Angaben müssen mit zahlreichen Dokumenten belegt werden.
Lassen Sie sich von Hartz IV und dem Formular nicht davon abhalten, ihr Recht zu fordern!
Prüfen Sie sorgfältig, was Sie eintragen müssen! Achten Sie auf Fallstricke! Klären Sie ihre Verhältnisse, bevor Sie den Antrag stellen! Falschen Angaben können zu Strafen führen!

Keine Panik!
Die Bundesagentur für Arbeit drängt, die Anträge so schnell wie möglich abzugeben. Auf der anderen Seite brauchen Sie Zeit, alle Informationen zu sammeln und Ihre Verhältnisse zu ordnen. Einige Fragen sind vom Bundesdatenschutzbeauftragten angegriffen worden. Was tun?
Nach § 37 SGB II entsteht der ALG II-Anspruch am Tag der Antragsstellung. Also reicht für die Antragsabgabe Mo., 3. 1. 2005. Aber: Ihr Antrag muss bearbeitet werden. Wenn Sie kurz vor Toresschluss kommen, haben Sie zwar Anspruch ab Januar, riskieren aber, dass Sie auf Ihre Zahlung warten müssen. Bedenken Sie aber auch: Nach der Antragstellung unterliegen Sie der Mitwirkungspflicht, das heißt: Sie müssen dann jede Änderung der Behörde bekannt geben. Es ist ohnehin möglich, dass die Bundesagentur bis zum 1. Januar die Anträge nicht abarbeiten kann. Dann wird es vielleicht pauschale Übergangszahlungen geben.
Arbeiten Sie zügig an Ihrem Antrag! Zeit kann sich nur lassen, wer sich das leisten kann.
=> Termin bekommen? Wenn die Agentur für Arbeit - oder das Sozialamt - einen Termin zur Antragstellung genannt hat, können Sie um einen günstigeren Zeitpunkt bitten. Sonst müssen Sie hin gehen. Lassen Sie sich informieren. Machen Sie keine unüberlegten Angaben. Unterschreiben Sie den Antrag nicht, wenn Sie noch nicht alles verstanden haben.
=> Sozialhilfe? Auch erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger müssen rechtzeitig einen Antrag auf ALG II stellen. Darum kümmert sich in der Regel noch das alte Sozialamt. In einigen Punkten unterscheidet sich das ALG II von der bisherigen Sozialhilfe. Fragen Sie nach!
Wer hat Anspruch?
Das Arbeitslosengeld II bekommt, wer
• 15 bis 65 Jahre alt ist,
• täglich für 3 Stunden „erwerbsfähig“ ist,
• in einer „Bedarfsgemeinschaft“ lebt, die ein Einkommen unter ALG II-“Bedarf“ hat,
• in der Bedarfsgemeinschaft kein anrechenbares Vermögen über den Freibetrag hinaus hat,
• einen Antrag gestellt hat,
• sich in einer „Eingliederungsvereinbarung“ mit dem JobCenter bereit erklärt, jede Arbeit anzunehmen und bei allen Maßnahmen des JobCenters mitzuwirken.

Alle bedürftigen Angehörigen in einem Haushalt werden zu einer „Bedarfsgemeinschaft“ (s. nächste Seite) zusammengefasst. Die Leistung wird an diese Bedarfsgemeinschaft zusammen ausgezahlt. Die Fürsorgeleistung für nicht erwerbsfähige Angehörige - vor allem Kinder - heißt aber „Sozialgeld“.
=> ALG II ist keine Versicherungsleistung: Egal ob und wie lange Sie in die Arbeitslosenkasse eingezahlt haben: Wer bedürftig und erwerbsfähig ist, bekommt ALG II.
=> ELTERN: Anders als bei der alten Sozialhilfe spielt das Einkommen und Vermögen von Angehörigen, die nicht in der gleichen Haushaltsgemeinschaft leben, keine Rolle!
=> AUSBILDUNG: Wer eine Berufsausbildung macht, die mit BAföG oder BAB gefördert würde, erhält kein ALG II. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel BAföG man tatsächlich bekommt, denn die Ausbildungsförderung ist vom Elterneinkommen abhängig. Wer aber z.B. seine Förderungshöchstdauer überschritten hat, kann einen ALG II-Antrag stellen. (Bafög-Ablehnungsbescheid beifügen).
=> SOZIALHILFE: Wer nicht erwerbsfähig und bedürftig ist - z. B. dauerhaft Arbeitsunfähige - erhält nicht ALG II, sondern Sozialhilfe nach neuem Recht, wenn er nicht andere Ansprüche hat, z. B. auf Grundsicherung im Alter. Asylbewerber erhalten auch kein ALG II.

Wieviel bekomme ich?
Das Arbeitslosengeld II besteht aus
• einer Grundpauschale („Regelleistung“) für jedes Mitglied in der „Bedarfsgemeinschaft“,
• den Beiträgen für die Krankenkasse, die Pflege- und Rentenversicherung (nur Mindestbeitrag),
• den Kosten für Unterkunft und Heizung/Betriebskosten, allerdings nur in „angemessener“ Höhe.

Regelleistungen
Für die Mitglieder der „Bedarfsgemeinschaft“ des Arbeitslosen gibt es die folgenden monatlichen Grundpauschalen:
• Alleinstehend/-erziehend: 345 €
• 2 Volljährige : je 311 €
• Kind bis 14 Jahren: 207 €
• Kind von 15 bis 17 Jahre: 276 €

Folgende Personen erhalten Zuschläge:
• Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 59 €
• Alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahre ODER mit zwei Kindern unter 16 Jahren: 124 €.
ODER: 41 € pro minderjährigem Kind, wenn die Leistung höher ist als oben, höchstens aber 207 €.
• Erwerbsfähige Behinderte nach § 33 SGB IX: 121 €
• Wer aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwendige Ernährung angewiesen ist, erhält einen „angemessenen“ Zuschlag.

=> EINMALLEISTUNGEN: Von den Regelleistung muss (fast) alles außer Wohnkosten bezahlt werden. Anders als früher in der Sozialhilfe, kann man kaum Einmalleistungen beantragen. Ausnahmen: Erstausstattung einer Wohnung; Erstausstattung Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt; mehrtägige Klassenfahrten.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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