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1. Oktober 2004 (Ohne Kategorie)

Vorsicht Besitzstände

Nur wer bedürftig ist, bekommt ALG II - Nur wenn die Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen hat, das niedriger liegt als ihr „Bedarf“, hat sie einen Anspruch auf den Restbetrag, der der Bedarfsgemeinschaft fehlt. Für die Ermittlung des Einkommens muss man deshalb für sich und seine im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen Zusatzblatt 2 ausfüllen.

VORSICHT ABZÜGE
Als Einkommen angerechnet werden u.a.:
• Arbeitseinkommen, auch Zuverdienst,
• Unterhaltszahlungen,
• Zinsen,
• Kindergeld (wenn das Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört).

ZUVERDIENST BESCHNITTEN
Hat man ein kleines Arbeitseinkommen, (z. B. Minijob), werden nur die folgenden Anteile des Arbeitseinkommens nicht angerechnet:
• bis brutto 400 Euro/Monat werden 15 % des Nettolohns nicht angerechnet.
• vom Brutto-Einkommen zwischen 400 und 900 Euro werden 30 % des Nettoeinkommens nicht angerechnet.
• vom Einkommen, das darüber liegt, werden wieder 15 % nicht angerechnet.
=> DAS HEISST: Wer heute einen anrechnungsfreien Nebenjob für 165 Euro macht, hat davon bei ALG II höchstens 24,75 Euro mehr als wenn er ihn nicht machen würde!
Wer unter diesen Bedingungen auf seinen Zuverdienst lieber verzichten will, sollte dies im Dezember tun. In den Antrag muss der Zuverdienst jetzt eingetragen werden. Im Dezember erklären Sie dann, dass sich die Lage geändert hat.

ABSETZEN
Folgende Kosten kann man vom Brutto-Arbeitseinkommen/Zuverdienst absetzen:
• Steuern für das Einkommen
• gesetzliche Sozialversicherung
• Beiträge zur „Riester-Rente“
• KfZ-Versicherung
• notwendige Ausgaben für die Arbeit, d. h. vor allem Fahrtkosten zur Arbeit.
Diese Kosten müssen vor der Berechnung des Freibetrags (15 % usw.) abgezogen werden. Zum Teil gibt es Pauschalen, die automatisch berücksichtigt werden Das Kilometergeld beträgt nur 6 Cent. Höhere Aufwendungen (z.B. Monatskarte) muss man nachweisen.
Die Anrechnungsbeträge gehen immer vom bereinigten Nettoeinkommen aus. D.h. man bekommt bei hohen Absetzbeträgen noch weniger echten Zuverdienst. Dafür kann aber vielleicht Dinge bezahlen (Auto? Fachbücher?), die man sich sonst nicht leisten könnte.
=> FAHRTKOSTEN: Für viele wichtig ist, dass man die KfZ-Versicherung absetzen kann. Achten Sie auch auf Ihre Fahrtkosten! Man kann z. B. ein Ticket 1000 nachweisen und versichern, dass man dies für die Fahrt zur Arbeit braucht.
=> SELBSTSTÄNDIGE: Es kann sich auszahlen, seinen Job in eine kleine Selbstständigkeit (Honorarvertrag, freier Mitarbeiter) zu verwandeln. Dann kann man von den Betriebseinnahmen nämlich pauschal 30 % als Betriebsausgaben absetzen, bei Beleg höherer Kosten (Dienstfahrten, Fachbücher, Werkzeug...) auch mehr. Der Rest ist dann der Gewinn, der eventuell noch versteuert werden muss. Am Ende verdient man dann vielleicht sehr wenig, hat aber einige Ausgaben gedeckt, für die man sonst gar kein Geld hätte.

Vorsicht Vermögen
In die ALG II-Fragebögen müssen Sie für sich und Ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen alle Vermögensgegenstände eintragen. Wer über anzurechnendes Vermögen verfügt, muss dieses Vermögen erst verbrauchen, bevor er/sie Anspruch auf ALG II hat. Es zählt immer das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft! Auch auf Vermögen einer bloßen Haushaltsgemeinschaft kann eventuell zurückgegriffen werden.
Wer z. B. mit seiner Mutter zusammen lebt, die über Vermögen oder Einkommen verfügt, sollte klären, dass er/sie nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter wohnt.

FREIES GELD-VERMÖGEN
Folgendes „Vermögen“ dürfen Sie besitzen:
• Jeweils 200 Euro je Lebensjahr des Erwerbsfähigen und dessen Partner. Der Grundfreibetrag beträgt mindestens 4.100 € und höchstens 13.000 € pro Partner. (Vor 1948 geboren: 520 € pro Jahr, max. 33.800 €)
• Geld- uns Sachanlagen, die der Altersvorsorge dienen, sind in der gleichen Höhe anrechnungsfrei, wenn vertraglich geregelt ist, dass sie nicht vor dem Eintritt in die Rente verwertbar sind.
• „Riester-Rente“
• Für Kinder gilt ein Freibetrag bis 4.100 Euro.
• Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
=> BEISPIEL: Ein 50jähriger Arbeitsloser hat 8.000 € auf dem Sparbuch , 8.000 € in einem Aktienfonds angelegt und 8.000 € in einer Lebensversicherung. Er dürfte nur 50 x 200 + 750 = 10.750 € besitzen und erhält deshalb kein ALG II. Vor Antragstellung ordnet er nun aber seine Vermögensverhältnisse neu: Mit der Lebensversicherung vereinbart er schriftlich, dass die Summe erst nach Eintritt in die Rente ausgezahlt wird. (Leider verlangen viele Versicherungen zuvor eine Kündigung). Sein Sparbuch lässt er sich bar auszahlen und gibt es bis auf 2000 € für wichtige Anschaffungen aus (sicherheitshalber Quittungen verwahren!) Bei seinem Antrag legt er den letzten Kontoauszug vor. Nun hat er Anspruch.
Sie müssen beim Antrag den letzten Konto-Auszug vorlegen. Was Sie sich vorher gekauft haben, geht das JobCenter nichts an. Aber: Sie dürfen Ihre Bedürftigkeit nicht willentlich herbeiführen. Auch Schenkungen sind unzulässig. Heben Sie Bargeld ab und verwahren Sie die Belege.

Freies Sachvermögen
Nicht angerechnet werden vor allem:
• angemessener Hausrat
• ein „angemessenes“ KfZ je erwerbsfähigem Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft (möglichst kein neuer dicker Mercedes)
• selbstgenutzte/s Eigentumswohnung oder Eigenheim in angemessener Größe
• Sachen und Rechte, deren Verwertung „offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde“.
Das übrige Vermögen wird mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragsstellung berücksichtigt.
=> WOHNEIGENTUM: Was ein „angemessenes“ Hausgrundstück ist, ist nicht klar definiert. Bislang galt für eine bis zu 4köpfige Familie: maximal 120 qm Eigentumswohnung oder max. 130 qm Eigenheim. Eine Wohnung, die Sie nicht selbst bewohnen, wird als Vermögen angerechnet. Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus besitzen, in dem Sie eine Wohnung bewohnen, ist nur der Anteil Ihrer Wohnung anrechnungsfrei. Auch wenn Sie ein Haus gemeinsam mit anderen besitzen, ist Ihr Anteil Vermögen. Auch Grundbesitz im Ausland gilt als Vermögen und kann überprüft werden.
=> EIGENTÜMER WERDEN? Nach jetzigem Stand dürfen arbeitslose Wohnungseigentümer mehr Vermögen und größere Wohnungen haben als Mieter. Trotzdem ist der schnelle Erwerb von Eigentum kein guter Tipp. Bezahlt werden nämlich nur Zinsen und Nebenkosten, nicht aber die Tilgung. Die Tilgung müssten Sie von der Regelleistung bezahlen!

VORSICHT ENTERBUNG!
Wenn Sie Vermögen - z.B. ein Haus, eine Lebensversicherung, Bargeld - vererben, müssen Ihre Erben von dem Nachlasswert das ALG II zurückzahlen, das Sie in den letzten 10 Jahren vor Ihrem Tod bezogen haben! Ihr Partner darf Werte bis 15.500 € erben. Die Erbenhaftung erlischt 3 Jahre nach Ende des ALG II-Bezugs oder Tod. Für Härtefälle kann es Ausnahmen geben.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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