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1. Oktober 2004 (Ohne Kategorie)

Vorsicht Familie

Wer zusammen lebt, wird von Hartz IV nicht belohnt. Vor der Antragstellung sollten Sie Ihre Haushalt - Zu jedem Haushaltsangehörigen müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß dargelegt und belegt werden. Nach diesen Angaben entscheidet das JobCenter, wer als „Bedarfsgemeinschaft“ unterstützt wird und wessen Einkommen und Vermögen auf die Leistungen angerechnet wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Bedarfsgemeinschaft“ ( das ist meistens die bedürftige „Kernfamilie“) und „Haushaltsgemeinschaft“ (das sind Angehörige, die Sie ggf. unterstützen).

Bedarfsgemeinschaft
Zur „Bedarfsgemeinschaft“ gehören u. a.
• die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen,
• die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, sowie Partner in „eheähnlicher“ Gemeinschaft,
• nicht erwerbstätige minderjährige Kinder ohne eigene Kinder.
Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz hat diese „Bedarfsgemeinschaft, wenn deren Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigenem Vermögen oder Einkommen bestritten werden kann“.
=> BEISPIEL: Ein Mann und eine Frau wohnen zusammen, das Amt vermutet „eheähnlich“. Vom Anspruch wird das Einkommen jedes Partners abgezogen. Sind beide bedürftig, erhält jeder 311 € Grundsicherung. Wären Sie kein Paar, bekäme jeder 345 €.
=> BEISPIEL: Ein Ehepaar wohnt mit seinen Kindern (14 und 18 Jahre alt) zusammen. Alle 4 sind eine Haushaltsgemeinschaft. Aber der 18-jährige bildet neben den Eltern und seiner 14-jährigen Schwester eine zweite Bedarfsgemeinschaft. Eltern und Tochter bekommen 2 mal 311 plus 1 mal 207 € Regelleistung, der 18-jährige erhält 345 € Regelleistung. Hat das Paar Einkommen, wird das den drei abgezogen. Hat der Sohn Einkommen, hat nur er Abzüge.

Eheähnliche Gemeinschaft
Von einer eheähnlichen Gemeinschaft kann ausgegangen werden bei einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, die auf Dauer angelegt ist, die daneben keine Beziehungen gleicher Art zulässt, die sich durch eine enge innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges füreinander Einstehen begründet. So die bisherige Rechtsprechung. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wird anhand von „Indizien“ ermittelt: gemeinsames Kind, Kinder oder Angehörige eines Partners werden gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, gemeinsames Konto oder Kontovollmacht, gegenseitige finanzielle Unterstützung.
=> TIPP: Wenn Sie mit jemand zusammenleben, aber keine eheähnliche Gemeinschaft bilden, sollten Sie vor der Antragstellung auf jeden Fall ein eigenes Giro-Konto haben.

HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Verwandten und Verschwägerten in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebt und gemeinsam wirtschaftet. Bei einer „Haushaltsgemeinschaft“ vermutet das JobCenter, dass die Hilfebedürftigen von den anderen Mitgliedern des Haushalts unterstützt werden, soweit diese ein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben. Bei der Anrechnung des Einkommens gibt es Freibeträge (Verordnung). Die Vermutung, dass es sich um eine Haushaltsgemeinschaft handelt, kann widerlegt werden.
Eingetragen werden müssen nur Personen, mit denen Sie verwandt oder verschwägert sind. Wenn Sie mit diesen nur die Wohnung teilen, aber nicht aus einem Topf wirtschaften, und auch keine finanzielle oder geldwerte Unterstützung erhalten, dann stellen Sie dies mündlich und durch schriftliche Erklärung klar.


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