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16. Juni 2009 (Ohne Kategorie)

Steuern sparen mit Betriebs- und Wohnkosten

Für alle Mieterhaushalte, die Einkommensteuer (Lohn- oder Einkommenssteuer) zahlen, ergibt sich seit einigen Jahren die Möglichkeit, das Finanzamt an unvermeidlichen Kosten zu beteiligen. Diese Regelung ist noch wenig bekannt, so dass viele Mieterinnen und Mieter Geld verschenken. Für 2009 ist der maximal abzugsfähige Betrag sogar von 600 € auf 1.200 € angehoben worden. Deshalb unsere Tipps.

Seit 2003 gilt der neue § 35 a im Einkommenssteuergesetz. Gemäß dieser Bestimmung ist es möglich, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerkosten von der Steuerschuld abzuziehen. Seit 2006 gilt dieses auch für bestimmte Betriebskosten!

Dieses bedeutet z. B., dass 20 % (maximal 600,00 € im Jahr, ab 2009 max. 1.200 € im Jahr!) der Handwerkerkosten für das Tapezieren einer Wohnung im Jahr von der Steuernachzahlung abgezogen werden - oder aber, sich eine Steuererstattung um diesen Betrag erhöht.

Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf haushaltsnahe Handwerkerkosten, sondern auch auf Dienstleistungen wie Reinigen oder Pflegeleistungen. Im Folgenden informieren wir nur über die Regelungen, die Leistungen aus Ihrem Mietverhältnis betreffen.

Zu weiteren, hierüber hinausgehenden Fragen und zum Verfahren, derartige Kosten geltend zu machen, fragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt nach oder beauftragen Sie einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Die Anwendungshinweise des BMF vom 26.10.2007 finden Sie im Wortlaut unter www.bundesfinanzministerium.de

In allen Fällen gilt, dass die haushaltsnahen Handwerkerarbeiten durch einen Handwerker ausgeführt werden müssen, Sie hierfür eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben und der Rechnungsbetrag von Ihnen unbar (Überweisung!) bezahlt wurde. Barzahlungen zählen nicht! In Ansatz gebracht werden dürfen nur Lohnkosten und Anfahrtskosten, keine Materialkosten. Soweit Pauschalpreise vereinbart wurden, müssen ggf. geschätzte Materialkosten herausgerechnet werden.

Wartungskosten
Dieses gilt auch für Wartungskosten, die Sie aufgrund Ihres Mietvertrages – neben der Betriebskostenabrechnung – zahlen müssen. Z. B. kann es sein, dass Sie mietvertraglich verpflichtet sind, Kosten für die Thermenwartung zu tragen (dieses gilt auch für Schornsteinfegerrechnungen und Immissionsschutzprüfungen.). Voraussetzung hierfür ist aber zunächst eine wirksame mietvertragliche Verpflichtung!

Renovierungs- und Umzugskosten
Gleiches gilt für Renovierungskosten innerhalb der Wohnung. Auch solche Kosten müssen durch einen Handwerker ausgeführt, ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und unbar bezahlt worden sein. Gleiches gilt für Umzugskosten, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser stattfindet.

Handwerkerkosten in der Abrechnung
Auch in der Betriebskostenabrechnung können Handwerkerkosten enthalten sein, z. B.:
- Gartenpflege
- Ungezieferbekämpfung
- Hausmeister
- Treppenhausreinigung
- Heizungswartung
- Aufzugswartung

Auch hier gilt, dass Sie 20 % dieser Kosten steuerlich geltend machen können. Sie benötigen hierfür die Betriebskostenabrechnung, den Rechnungsbeleg Ihres Vermieters in Kopie und Ihren Kontoauszug zum Nachweis, dass Sie die Betriebskosten (-Nachzahlung) unbar bezahlt haben.

Zu diesem Zweck muss Ihnen Ihr Vermieter die fraglichen Rechnungen in Kopie überlassen oder Ihnen das Kopieren ermöglichen. Dafür kann Ihr Vermieter die Erstattung der tatsächlichen Kopierkosten verlangen. Einige Vermieter weisen inzwischen die abzugsfähigen Beträge in der Abrechnung gesondert aus. In der Regel akzeptiert das Finanzamt eine solche Erklärung.

Kleinreparaturen
Grundsätzlich gilt, dass für Reparaturen der Mietsache der Vermieter zuständig ist. Sofern derartige Kosten berechtigterweise abgerechnet wurden, können Sie diese ebenfalls schriftlich geltend machen. Lassen Sie sich hierzu die Belege für derartige Kosten seitens Ihres Vermieters in Kopie vorlegen.

In vielen Mietverträgen ist jedoch vereinbart, dass vom Vermieter zu veranlassende Reparaturen als Kleinreparaturen in Rechnung gestellt werden dürfen. Dieses ist dann zulässig, wenn es sich um Reparaturen an ständig in Gebrauch befindlichen Teilen der Wohnung handelt (z. B. Rolladengurt), die Reparaturkosten im Einzelfall einen bestimmten Betrag (z. B. 50,00 €) nicht übersteigen und auch eine Höchstgrenze im Jahr (z. B. 150,00 €) vertraglich vereinbart wurde. Werden Ihnen Kosten für solche Kleinreparaturen in Rechnung gestellt, können Sie auch hier 20 % steuerlich geltend machen.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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