Ein Mieter, dessen Wohnung erheblich kleiner ist als im Vertrag vereinbart, kann nicht nur zuviel gezahlte Miete zurück verlangen, sondern auch fristlos kündigen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter, dessen Wohnung statt wie vereinbart "ca. 100 Quadratmeter" nur 77,37 Quadratmeter groß ist, die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten – hier knapp 5.000 Euro – fordern und zusätzlich den Mietvertrag fristlos kündigen kann.
Ab einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der eine entsprechende Mietminderung rechtfertigt. Daneben ist der Mieter berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache (100 Quadratmeter) nicht möglich ist.
AZ: BGH VIII ZR 142/08
Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum