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1. September 2009 (Ohne Kategorie)

Wohnfläche laut Mietvertrag entscheidend bei Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unbedingt auf die tatsächliche Wohnungsgröße abstellen müssen. Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche zurückgreifen, so lange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.

Im konkreten Fall war im Mietvertrag eine Wohnfläche von 55,75 qm angegeben, die die Vermieterin auch bei ihrem Mieterhöhungs-Verlangen zu Grunde legte. Tatsächlich war die Wohnung aber nur 51,03 qm groß. Das fand der BGH unschädlich, da die Abweichung kleiner als 10 % war und damit innerhalb der "Toleranzgrenze" lag. In der Vergangenheit hatte der BGH diese 10-%-Grenze auch angelegt, wenn die Wohnfläche zum Nachteil des Vermieters von der vertraglichen Angabe abwich.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat die Entscheidung dennoch scharf kritisiert: "Das Urteil ist enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Es öffnet Missbrauch und Betrügern Tür und Tor", kommentiert DMB-Direktor Lukas Siebenkotten. "Konsequenz ist, dass die Mieter für tatsächlich nicht existierende Wohnflächen Mieten zahlen müssen. Vermieter, die bei der Festlegung der Wohnungsgröße im Mietvertrag großzügig zu ihren Gunsten rechnen, werden mit barem Geld belohnt. Das ist unerträglich.

AZ: BGH, VIII ZR 205/08


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