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5. März 2010 (Ohne Kategorie)

Mängelbeseitigungsanspruch verjährt nicht

Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit verjährt während der gesamten Mietzeit nicht. Das entschied der BGH.

Damit gaben die Karlsruher Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden, im Jahr 1990 ausgebauten Dachgeschosswohnung klagte. Zunächst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, verfolgte ihn nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung aber zunächst nicht weiter. Ende 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch wieder auf.

Das Urteil gilt als richtungsweisend, da die Frage bisher nicht abschließend geklärt war. Konsequenz ist, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst "im Guten" versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden.

AZ: BGH VIII ZR 104/09


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