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12. Juli 2011 (Ohne Kategorie)

Vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen verdienen keinen Schutz

In zwei weiteren Fällen hat der BGH die Rechte von Mietern bei Eigenbedarfskündigungen gestärkt. Solange sich der Mieter vertragstreu verhält, ist Eigenbedarf die einzige Kündigungsmöglichkeit für den Vermieter.

Die Gefahr besteht, dass dem Mieter auch dann wegen Eigenbedarf gekündigt wird, wenn dieser tatsächlich – sei es, weil der Bedarf frei erfunden ist oder Rechtsgründe dagegen sprechen – nicht besteht. Das Problem liegt oft darin, dass nur vermutet werden kann, ob der kündigende Vermieter (oder dessen Angehörige) die Wohnung wirklich selbst nutzen und in die Wohnung einziehen möchte. Für den Mieter ist es daher wichtig, Indizien zu sammeln, die da-rauf schließen lassen, ob die Kündigung berechtigterweise erfolgte oder nur vorgeschoben war. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Gerichte alle vom Mieter mitgeteilten Umstände berücksichtigen muss, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass eine Eigennutzung des Vermieters nicht beabsichtigt ist. Wörtlich heißt es: "Bei der Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht sämtlichen vom Mieter vorgetragenen Gesichtspunkten nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen, denn vorgeschobene Kündigungen verdienen keinen Schutz (BVerfG, NJW-RR 1995, 392 f.)." Damit sind vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen zumindest erheblich erschwert worden.

(BGH Urteil vom 16. März 2011 VIII ZR 338/09)


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