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12. Juli 2011 (Ohne Kategorie)

Gesellschaft als Vermieter kann keinen Eigenbedarf haben

Der BGH hat nun konkretisiert, welche Vermieter überhaupt berechtigt sind, ein Mietverhältnis mit der Begründung Eigenbedarf zu kündigen. So schließt der BGH den Kündigungsgrund Eigenbedarf bei Vermietergesellschaften konsequent aus. Wenn der Vermieter einer Wohnung eine GmbH, eine Aktiengesellschaft, eine KG oder OHG ist, kann sich diese nicht auf den Eigenbedarf von Mitgliedern der Gesellschaft berufen.

Anders ist es, wenn eine bloße Personenmehrheit oder aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet. Das ist der Fall, wenn auf der Vermieterseite beispielsweise ein Ehepaar, oder eine Erbengemeinschaft steht. In diesem Fall könnte es ausreichen, wenn nur einer der Ehegatten oder eine Person der Erbengemeinschaft tatsächlichen Bedarf an der Wohnung hätte.

Für Mieter wäre im letzteren Fall wichtig, genau zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die jeweils angeführten Personen wirklich zum begünstigten Personenkreis gehören und der Eigenbedarf ausreichend nachvollziehbar dargestellt ist.

Möglich wäre allerdings auch bei Gesellschaften wie einer GmbH oder Aktien­gesellschaft, dass eine Wohnung deswegen gekündigt wird, weil die Gesellschaft selbst Platzbedarf für ihren eigenen Betrieb hat. Hier bestehen allerdings erhebliche Hürden, da es ja nicht um eine Nutzung als Wohnraum, sondern als Betriebsfläche geht. In den meis­ten Fällen sind Wohnungen dafür nicht geeignet. Fraglich ist außerdem, ob ausgerechnet die konkret angedachte Wohnung in Betracht kommt.
(BGH ZR VIII 210/2010, Urteil vom 15.12.2010)


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