MieterInnen können durch eine individuelle Regelung im Mietvertrag wirksam auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ: VIII ZR 81/03).
In dem Formularmietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen war, hatten die Parteien in einem handschriftlichen Zusatz vereinbart, dass der Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Als er dann aber gar nicht einziehen wollte, verklagte ihn der Vermieter auf Zahlung.
Zu Recht, fand der Bundesgerichtshof. Auch die Regelung im Gesetz, dass zum Nachteil des Mieters vereinbarte längere Kündigungsfristen unwirksam seien, stehe nicht einem Verzicht des Mieters auf sein Kündigungsrecht entgegen. Die Frage der Fristen stelle sich überhaupt erst, wenn dem Mieter ein Kündigungsrecht zustehe, was hier wegen des Verzichts nicht der Fall sei.
Vor der Unterschrift unter eine solche Klausel muss also ausdrücklich gewarnt werden!
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