Ohne Kategorie
26. März 2012 (Ohne Kategorie)

Urteil: Betriebskosten

Im Dezember 2011 hat sich der BGH zum Thema Betriebskostenabrechnungen zu zwei Problemen geäußert.

Vom Mieter war gerügt worden, dass seine Anteile an den Betriebskosten des Hauses als Prozentwerte ausgewiesen waren. Der BGH hat dazu die Auffassung vertreten, dass mit Angabe einer Prozentzahl immerhin eine Abrechnung als solche vorliege (die sog. formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung erfüllt sind), dass dies allerdings noch lange nicht heiße, dass diese Abrechnung inhaltlich richtig ist.

Diese Auffassung ist nicht verständlich. Ein Prozentwert nennt nur einen Anteil, gibt aber nicht ansatzweise Auskunft darüber, nach welchen Kriterien (Wohnungsgröße, Bewohnerzahl, Zählerwerte?) hier überhaupt verteilt wurde. Inhaltlich hat ein Mieter gar keine Chance, ohne Nachfrage herauszufinden, nach welchen Kriterien verteilt wurde. Wenn in einer Abrechnung Prozentwerte auftauchen, liegt damit zwar grundsätzlich eine Abrechnung vor, der Vermieter hat möglicherweise mit dieser Abrechnung die Abrechnungsfrist gewahrt, inhaltlich kann eine solche Abrechnung aber nach wie vor vollkommen falsch sein. Dieses muss vom Mieter geprüft und innerhalb eines Jahres ausdrücklich eingewandt werden.

Im gleichen Beschluss weist der BGH ebenfalls darauf hin, dass selbstverständlich anteilige Kosten für Stellplätze, Parkplätze, Garagen oder Tiefgaragen nicht in eine Abrechnung einfließen dürfen, wenn ein solcher Stellplatz nicht vom Mieter angemietet wurde. Zu ergänzen ist, dass über Garagen oder Stellplätze oft separate Mietverträge geschlossen werden. Anteilige Betriebskos-ten dürfen auch dann nicht für die Wohnung, sondern nur im Rahmen des Garagenmietvertrages abgerechnet werden. Die Stellplatz- oder Garagenmietverträge enthalten oftmals eine Inklusivmietvereinbarung, d.h. der gezahlte Mietbetrag beinhaltet bereits Betriebskosten, sodass anteilige Betriebskosten dafür nicht abgerechnet werden können.

BGH VIII ZR 286/10 B. Vom 13.12.2011


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum