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26. März 2012 (Ohne Kategorie)

Ureteil: Heizkostenabrechnung

In Januar 2012 hat der BGH zum Thema Heizkostenabrechnungen geurteilt.

Immer dann, wenn eine Heizanlage mehr als eine Wohnung versorgt, ist gesetzlich vorgeschrieben, nach welchen Kriterien die Heizkosten auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden müssen. Die Verteilung der Gesamtkosten erfolgt dann nach Wohnfläche und den in der Wohnung erfassten Heizverbräuchen. Gestritten wurde darüber, welche Kosten überhaupt in Ansatz gebracht werden durften. Nach der Heizkostenverordnung muss es sich um die im Laufe des abgerechneten Jahres verbrauchten Kosten des Hauses handeln.

Dieses bedeutet, lt. BGH, dass die Verbräuche innerhalb des abgerechneten Jahres abgegrenzt werden müssen. Wenn z. B. das Jahr 2010 abgerechnet wird, kommt es nicht darauf an, was der Vermieter im Jahr 2010 für Heizkosten, z. B. Gaskosten, ausgegeben hat. Denkbar wäre z. B., dass eine Gasrechnung erst Ende 2009 erteilt wurde, der Vermieter dann binnen 14 Tagen pünktlich gezahlt hat, die Zahlung allerdings bereits in 2010 erfolgte. Diese Zahlung spielt dann für 2010 keine Rolle mehr. Sie bezieht sich allein auf Verbräuche des Jahres 2009. Auch ist es nicht zulässig, die in 2010 geleisteten Abschläge an den Gasversorger gegenüber dem Mieter abzurechnen. Die zwischen Vermieter und Gasversorger vereinbarten Abschläge können deutlich zu niedrig oder auch deutlich zu hoch angesetzt werden. Dieses gleicht sich nach der Abrechnung, die der Gasversorger dem Eigentümer erteilt, dann wieder aus.

Diese Entscheidung ist für Mieter vorteilhaft. Wann ein Vermieter eine Rechnung bezahlt oder welche Abschläge er vereinbart, steht ihm weitgehend frei. Oftmals ist der Zahlungszeitpunkt oder die Höhe solcher Abschläge eher zufällig gewählt. Besonders wichtig wird diese Entscheidung für Mieter, die in eine Wohnung neu einziehen oder aus einer Wohnung ausziehen. Auch für solche Mieter müssen die Zeiträume genau abgegrenzt werden. Dank der Rechtsprechung des BGHs wird vermieden, dass Mieter für Verbräuche des Gesamthauses anteilig mithaften, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt in dem Objekt gar nicht mehr wohnten.

BGH VIII ZR 156/11 vom 01.02.2012


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