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11. September 2012 (Ohne Kategorie)

Urteil: Kein Anwalt für Vermieterin

Nur 6,04 € muss ein Mieter aus Ehrenfeld an seine Vermieterin zahlen, nachdem ihm diese wegen Zahlungsverzug fristlos gekündigt hatte. Die weitergehenden Forderungen wies das Amtsgericht ab.

Der Mieter hatte die zwei ausstehenden Monatsmieten sofort nach Erhalt der Kündigung bezahlt, wodurch die Kündigung gegenstandslos wurde. Die Vermieterin verlangte aber Ersatz der Überziehungszinsen und ihrer Anwaltskosten. Die Zinsem gestand das Gericht ihr zu, die Anwaltskosten nicht.

Grundsätzlich könnten Anwaltskosten ein Schaden sein, den der Mieter begleichen müsste, aber nur, so das Gericht, wenn "die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in diesem Verfahrensstadium auch ... erforderlich war." Das sei hier aber nicht der Fall. Denn erstens stelle das Gesetz an eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug keine besonders hohen Anforderungen. Zweitens hatte die Vermieterin so ein Verfahren zwei Jahre zuvor schon einmal erlebt und musste wissen, wie es geht. Auch im Alter von 74 Jahren hätte die Klägerin daher die Kündigung ohne Hilfe eines Anwalts schreiben können.

AG Bochum, 42 C 102/12


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