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22. Februar 2013 (Ohne Kategorie)

DMB kritsiert BGH: Kündigungsschutz aufgeweicht

Nach dem Gesetz kann der Vermieter wegen Zahlungsverzugs FRISTLOS kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Nach einer Entscheidung des BGHs gilt diese "Zwei-Monatsmieten-Grenze" aber nicht für eine ORDENTLICHE Kündigung mit Kündigungsfrist. Die kann der Vermieter schon aussprechen, wenn der Mietrückstand nur eine Monatsmiete beträgt. Lediglich bei Rückständen von weniger als einer Monatsmiete und einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat ist die Kündigung ausgeschlossen.

"Vermieter können jetzt noch leichter Mieter wegen Zahlungsrückständen kündigen. Der Bundesgerichtshof weicht nur zwei Wochen nach seiner problematischen Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung den geltenden Kündigungsschutz weiter auf", kritisierte Lukas Siebenkotten.
AZ: BGH VIII ZR 107/12

Kurz zuvor hatte der Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass der Vermieter eine Mietwohnung auch dann kündigen darf, wenn er die Wohnung zu rein beruflichen Zwecken nutzen will.

Siebenkotten: "Eigenbedarf liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt. Wenn der BGH jetzt ein berechtigtes Interesse an der Kündigung schon bejaht, wenn der Vermieter dort ein Büro für sich oder einen Familienangehörigen errichten will, wird der im Gesetz verankerte Kündigungsschutz weitgehend ausgehöhlt."

Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, zum Beispiel als Büro, vielfach durch Zweckentfremdungsverordnungen verboten ist. Zumindest in diesen Fällen ist eine Vermieterkündigung zu beruflichen Zwecken ausgeschlossen.

AZ: BGH VIII ZR 330/11


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