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1. April 2003 (Ohne Kategorie)

Interessante Urteile zu Wohnungsmängeln und Mietminderung

Liegt die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 25 % unter der im Mietvertrag vereinbart, so stellt dies einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Wohnung dar.
OLG Frankfurt, RE-Miet 2/01
WM 1/2003/25

Pflanzenwuchs
Im allgemeinen sind MieterInnen nicht verpflichtet, über leichte Pflegearbeiten hinaus den Pflanzenwuchs am Haus im Einzugsbereich ihrer Wohnung (hier: Efeu) auf Schadensentwicklung am Gebäude zu überwachen.
AG Köln, 208 C 537/00
WM 12/2002/668

Prostitution
Geht in einem Mietshaus eine Prostituierte ihrem Beruf nach, so sind die übrigen MieterInnen zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt. Denn Prostitution im Wohnhaus stellt unabhängig vom gesellschaftlichen Werturteil darüber einen Mangel der Mietsache dar. Dies ergibt sich schon aus den Begleiterscheinungen der Prostitution, die für die übrigen Hausbewohner immer mit Beeinträchtigungen oder Belästigungen verbunden sind.
AG Köln, 22 C 324/01
WM 3/2003/145

Wohnfläche

Streit bei Nacht
Überlaute Streitgespräche können als nächtliche Lärmbelästigung der Wohnungsnachbarn deren Mietminderung begründen. Das Gericht kann dabei von punktuellen Zeugenaussagen auf die gesamte Richtigkeit eines Lärmprotokolls schließen.
AG Bergisch-Gladbach, 64 C 125/00
WM 1/2003/29

Miete nicht verwirkt
Mindert ein Mieter die Miete mehr oder länger, als es nach dem tatsächlichen Ausmaß der Wohnungsmängel angemessen wäre, muss er den zuviel geminderten Betrag später nachzahlen. Der Vermieter hat seinen Anspruch auf Mietzahlung auch nicht verwirkt, wenn er den Mieter nicht kurzfristig angemahnt oder verklagt oder die Geltendmachnung der Mietminderung zurückgewiesen hat.
LG Frankfurt/Main, 2-11 S 300/01
WM 1/2003/30

Teure Prozesse
Die Höhe der Prozesskosten - sowohl für das Gericht als auch für die Anwälte - richtet sich nach dem Streitwert (die Summe Geldes, um die die Parteien streiten). Bei Klagen auf Beseitigung von Wohnungsmängeln beträgt der Streitwert das 3,5-fache des Jahresbetrages der Mietminderung, die durch diese Mängel begründet ist.
LG Kiel, 1 T 61/01
WM 1/2003/37

Störender „Duft“
Störender Heizölduft in den Wohn- und Arbeitsräumen des gemieteten Einfamilienhauses kann eine Mietminderung um 15 % begründen.
AG Augsburg, 73 C 2442/01
WM 11/2002/605

Überhitzung
Führt eine Überhitzung der Wohnung in den Sommermonaten zu einer Gesundheitsgefährdung der Mieterin, so kann dies eine Kündigung begründen. Vorraussetzung ist allerdings eine vorherige Abmahnung, wenn die Kündigung außerhalb der Sommermonate erklärt wird, der Mangel ohne weiteres zu beheben und der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit ist.
OLG Naumburg, 9 U 44/02
WM 3/2003/144


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