Verzugszinsen bei Mieterhöhung gelten nicht rückwirkend - Mieter, die rückwirkend zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung verurteilt werden, müssen nur dann Verzugszinsen zahlen, wenn die Vermieterin die Zustimmung vor der Klage angemahnt hat.
Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Vermieterin eine Mieterhöhung zum 1. Mai 2001 in Höhe von 55 Euro verlangt. Da die Mieter die Zustimmung verweigerten, klagte sie und bekam im Dezember 2002 recht. Daraufhin zahlten die Mieter den Erhöhungsbetrag nach. Die Vermieterin forderte jedoch noch 82 Euro Verzugszinsen.
Zu Unrecht, fand der BGH. Die höhere Miete sei erst mit dem rechtskräftigen Urteil fällig geworden. Also seien die Mieter auch nicht mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug gewesen. Zinsen vielen somit nicht an.
Etwas Anderes, so der BGH, würde aber gelten, wenn die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur Mieterhöhung angemahnt hätte, bevor sie vor Gericht zog. Dann wären die Mieter zwar ebenfalls nicht in Verzug gewesen. Aber die Vermieterin hätte die Zinsen gegebenenfalls als Schadensersatz geltend machen können.
AZ: VIII ZR 94/04
Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum