Ohne Kategorie
25. September 2005 (Ohne Kategorie)

Waschmaschinenanschluss: Grobe Fahrlässigkeit

Es ist grob fahrlässig, wenn ein Hausbewohner eine Waschmaschine ohne Aquastopp-Vorrichtung mit einer Schelle am Wasserhahn anschließt und diesen dann durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt. Entsteht dann ein Wasserschaden dadurch, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, muss der Mieter Schadenersatz leisten.
OLG Oldenburg, 3 U 6/04
WM 9/2005 S. 587


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

Twitter


Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum