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5. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Fristen: Samstag ist ein Werktag

Bei der Frage der Einhaltung von Fristen gelten häufig sogenannte "Karenztage". Eine Mietzahlung, die laut Vertrag am Anfang des Monats erfolgen muss, gilt als pünktlich, wenn sie am dritten Werktag eines Monats erfolgt. Und auch bei der Kündigungsfrist zählt der bereits laufende Monat noch mit, wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag erfolgt.

Aber Achtung: Der Samstag gilt in solchen Fällen als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof im April entschieden. Fällt der 1. also auf einen Freitag, ist die letzte Kündigungsmöglichkeit am Montag. Etwas Anderes gilt nur, wenn der letzte Tag der Karenzzeit auf den Samstag fällt. Ist der 1. also ein Donnerstag, endet die Karenzzeit nicht am Samstag, sondern ebenfalls erst am Montag.
BGH VIII ZR 206/04
WM 9/2005 S. 564


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