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8. Januar 2006 (Ohne Kategorie)

Wohnungsfeuchtigkeit und Schimmelpilze

"Wenn die Wohnung feucht, nass oder schimmelig ist, ist das ein Wohnungsmangel, der MieterIn zur Mietminderung und VermieterIn zur Behebung des Schadens verpflichtet." Sollte man meinen! Leider ist es oft nicht so einfach. Immer wieder werfen Vermieter ihren Mietern vor, sie würden nicht richtig heizen und lüften und dadurch sogenannte Kondenswasserschäden verursachen. Diese äußeren sich vor allem in einem gesundheitsschädlichen Schwarzschimmelbefall an kalten Außenwänden und Ecken.

Grob gesagt gibt es zwei Formen von Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung:
Eindeutig ist der Fall, wenn Wasser von außen in die Wohnung eindringt, zum Beispiel aufgrund eines Wasserrohbruchs oder eines undichten Daches. Auch unzureichend abgedichtete Fundamente, Heizungs-Kamine oder Fassadenschäden können zu eindringender Nässe führen. Nicht immer ist es ganz leicht, die tatsächliche Ursache zu erkennen. In all diesen Fällen gilt jedoch eindeutig: Der Mieter ist nicht für den Schaden verantwortlich.
Anders liegt der Fall bei dem sehr häufigen sogenannten Schwarzschimmel, der sich mit Vorliebe an der Oberfläche kalter Außenwände, in Ecken und Nischen, an Fensterstürzen und kalten Decken ausbreitet. Hier ist die Schadensursache nicht von außen eindringendes Wasser, sondern die Raumluftfeuchtigkeit, die sich bei niedrigen Wandtemperaturen and den kalten Stellen niederschlägt und damit den Schimmelkolonien den Nährboden bereitet. Hier gibt es eine Grauzone, die zu viel Streit zwischen Mietern und Vermietern führt.
Zum einen ist es in der Tat so, dass kalte Raumluft und viel Wasserverdunstung zu einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit führen. Übersteigt die relative Luftfeuchtigkeit einen bestimmten Punkt, schlägt sie sich an Bauteilen mit einer kritischen Temperatur nieder. Der Bewohner beeinflusst durch sein Verhalten diese relative Luftfeuchtigkeit: Er kann mehr oder weniger stark heizen. Er kann mehrmals am Tag mit einer "Stosslüftung" gezielt die wasserhaltige Luft austauschen oder durch "Kippstellung" des Fensters eine ganz und gar nicht zu empfehlende Auskühlung der Fensternische herbeiführen.
Zum andern aber führt auch ein weniger sachkundiges Heizungs- und Lüftungsverhalten nur dann zu Feuchtigkeitsproblemen, wenn das Gebäude Schwächen an der Wärmedämmung aufweist.
Berühmt sind die Folgen des Einbaus luftdichter und wärmeisolierter Fenster seit den 70er Jahren: Weil die Luft nicht mehr automatisch ausgetauscht wurde, schlug sich die Feuchtigkeit an dünnen Außenwänden nieder. Auch wenn die Außenwände besser gedämmt sind, kann es an sogenannten Schwachpunkten zu Problemen kommen. Das sind zum Beispiel Außenecken, Decken, Fensternischen.
Die Beurteilung, welche Verantwortung dem Mieter und welche dem Eigentümer aufgebürdet werden kann, ist umstritten und Gegenstand zahlreicher Urteile.
Es gibt Wohnungen, in denen selbst bei vorbildlichstem Mieter-Verhalten Feuchtigkeitsschäden im Winter auftreten müssen. Es gibt kleinere Probleme, die tatsächlich durch leichte Verhaltensänderungen (z.B. nicht feucht-warme Luft ins kalte Schlafzimmer strömen lassen) vermieden werden können. Und es gibt eine große Grauzone dazwischen.
Neben Regeln für die Beurteilung der Bausubstanz durch Gutachter haben sich werden in der Rechtsprechung immer wieder sogenannte Zumutbarkeitsgrenzen behandelt. Wenn die Vermeidung der Feuchtigkeitsschäden einen zu hohen Aufwand erfordert, handelt es sich um einen Baumangel.
In allen Fällen sollten Sie die Beratung Ihres örtlichen Mietervereins
aufsuchen.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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