MieterInnen sind nicht verpflichtet, Neubaufeuchte durch überdurchschnittliches Heizen und Lüften auszugleichen.
Allgemeine Hinweise des Vermieters im Rahmen der Vertragsverhandlungen, es könne noch Restfeuchte geben, begründen keine Mieterpflicht zu zu konkreten Verhaltensweisen.
LG Wuppertal, 10 S 22/02
WM 12/2002/667
Kontakt | Sitemap | Datenschutz | Impressum