Das Sozialgericht Aachen hat im Falle eines dortigen Langzeitarbeitslosen geurteilt, dass Heizkosten nur dann unangemessen sind, wenn die Heizanlage unsachgemäß bedient wird oder das Heizverhalten verschwenderisch ist - zum Beispiel im Falle von Heizen bei geöffnetem Fenster.
Die tatsächlichen Heizkosten des Arbeitslosen lagen bei 65,99 € pro Monat. Die Behörde hatte davon nur 29,43 € übernehmen wollen. Dies ergebe sich aus der "Dienstwohnungsverordnung".
Diese jedoch hielt das Gericht für nicht maßgeblich. Das Sozialgesetzbuch II sehe in § 27 vor, dass der Gesetzgeber eine Verordnung darüber erlassen könne, welche Heizkosten angemessen seien. Dies sei jedoch nicht geschehen - weshalb die tasächlichen Heizkosten übernommen werden müssten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssten die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (hier: unisolierter Altbau) berücksichtigt werden. Zur Entscheidungsfindung zog das Gericht auch den Aachener Heizkostenspiegel heran - und konnte zwar einen leicht, aber nicht unangemessen erhöhten Verbrauch feststellen.
Das Gericht wörtlich: "Unangemessenheit liegt - schon angesichts eines völlig unterschiedlichen subjektiven Temperaturempfindens verschiedener Personen - nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z.B. Heizen bei geöffnetem Fenster) vor."
SG Aachen Beschluss vom 1.2.06, AZ: S 11 AS 99/05
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