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2. März 2006 (Ohne Kategorie)

Heizkosten nicht unangemessen

Das Sozialgericht Aachen hat im Falle eines dortigen Langzeitarbeitslosen geurteilt, dass Heizkosten nur dann unangemessen sind, wenn die Heizanlage unsachgemäß bedient wird oder das Heizverhalten verschwenderisch ist - zum Beispiel im Falle von Heizen bei geöffnetem Fenster.

Die tatsächlichen Heizkosten des Arbeitslosen lagen bei 65,99 € pro Monat. Die Behörde hatte davon nur 29,43 € übernehmen wollen. Dies ergebe sich aus der "Dienstwohnungsverordnung".

Diese jedoch hielt das Gericht für nicht maßgeblich. Das Sozialgesetzbuch II sehe in § 27 vor, dass der Gesetzgeber eine Verordnung darüber erlassen könne, welche Heizkosten angemessen seien. Dies sei jedoch nicht geschehen - weshalb die tasächlichen Heizkosten übernommen werden müssten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssten die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (hier: unisolierter Altbau) berücksichtigt werden. Zur Entscheidungsfindung zog das Gericht auch den Aachener Heizkostenspiegel heran - und konnte zwar einen leicht, aber nicht unangemessen erhöhten Verbrauch feststellen.

Das Gericht wörtlich: "Unangemessenheit liegt - schon angesichts eines völlig unterschiedlichen subjektiven Temperaturempfindens verschiedener Personen - nur bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder einem verschwenderischen Heizverhalten (z.B. Heizen bei geöffnetem Fenster) vor."

SG Aachen Beschluss vom 1.2.06, AZ: S 11 AS 99/05


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