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2. Mai 2006 (Ohne Kategorie)

Wohnung ohne Bad unzumutbar

Urteil zu Hartz IV - Eine kräftige Abfuhr hat sich die ARGE Bochum beim zuständigen Dortmunder Sozialgericht abgeholt: Per einstweiliger Verfügung verdonnerten die Richter die ARGE, einem Langzeitarbeitslosen die Miete für eine Wohnung mit Bad zu erstatten.
Der Mann hatte bisher eine nur 35 qm große Wohnung mit Toilette, aber ohne Bad bewohnt, und war im Dezember in eine 42.qm-Wohnung mit Bad umgezogen.

Die Miete verteuerte sich dabei von 212 auf 240 Euro. Obwohl sowohl die Größe als auch der Preis unterhalb der in Bochum geltenden Angemessenheitsgrenzen lag, verweigerte die ARGE die Übernahme der Miete. Die bisherige Wohnung sei zumutbar gewesen und der Umzug ohne Zustimmung der ARGE erfolgt.
Gleich dreifach wurde sie vom Sozialgericht zurück gepfiffen:
1. liege die neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - deshalb komme es nicht darauf an, ob die alte billiger gewesen sei.
2. komme es für die Übernahme der Umzugskosten möglicherweise auf die vorherige Zustimmung der ARGE an, nicht aber für die Übernahme der Miete.
3. dürften auch Langzeitarbeitslose grundsätzlich eine Wohnung mit Bad beziehen, wenn sie bisher ohne Bad wohnten, da eine Wohnung ohne eigenes Bad auch für Arbeitslose unzumutbar sei.
Da die ARGE wohlweislich den Einspruch gegen die Verfügung zurückzog, ist die Entscheidung rechtskräftig. Damit ist bereits der erste Punkt der neuen Bochumer Richtlinien für die Übernahme der Wohnkosten Makkulatur: Absatz 4 a bestimmt, dass „der Wohnungsbedarf auch mit Wohnungen einfachster Ausstattung (auch ohne eigenes Bad und Heizung) gedeckt werden kann“.
SG Dortmund, AZ: S 31 AS 562/05 ER


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