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2. Mai 2006 (Ohne Kategorie)

Rechtssicherheit bei Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsposition des Mieters bei Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen) gestärkt. Unzählige Mietvertragsklauseln sind damit unwirksam.

Nach dem Gesetz sind auch Schönheitsreparaturen Reparaturen - und damit Vermietersache. Sie können allerdings per Vertrag auf den Mieter abgewälzt werden - was auch regelmäßig geschieht. Üblich ist dabei ein sogenannter "Fristenplan", nachdem etwa Küche und Bad alle drei, Wohn- und Schlafzimmer alle fünf und Nebenräume alle sieben Jahre gestrichen werden müssen. Üblich sind auch Klauseln, nach denen Mieter nach dem Auszug anteilig an den Kosten für noch nicht fällige Renovierungen beteiligt werden, wenn das Intervall angebrochen ist (Quotenplan).

Schon in der Vergangenheit hatte der BGH geurteilt, dass die Anwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn dabei starre Fristen genannt werden, die den Mieter auch dann zur Renovierung verpflichten, wenn dies objektiv gar nicht nötig ist.

Jetzt ist das oberste deutsche Zivilgericht zwei Schritte weiter gegangen. Es stellte fest:

"Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen ..., wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

b) Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist."

AZ: BGH VIII ZR 178/05

Der erste Satz bedeutet, dass die Starrheit der Frist nicht durch Worte wie "mindestens" oder "spätestens" hervorgehoben sein muss. Das war in dem Mietvertrag der Fall gewesen, über den der BGH zuletzt geurteilt hatte.

Wenn aber - das bedeutet der zweite Satz - schon die Anwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter unwirksam ist, dann kann auch eine Quotenklausel beim Ende des Mietverhältnisses nicht wirksam sein. Folge: Der Mieter muss weder renovieren, noch dafür zahlen - auch nicht anteilig beim Auszug.

Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass bundesweit hunderttausende Mietverträge von dem Urteil betroffen sind. Alle Mieter sollten deshalb beim Auszug zunächst ihren Mietvertrag vom Mieterverein überprüfen lassen, bevor sie viel Zeit oder Geld für die Endrenovierung aufwänden.


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