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12. Dezember 2005 (Ohne Kategorie)

Räumung trotz Wegfall des Eigenbedarfs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter, der wegen Eigenbedarfs gekündigt hat und dessen Eigenbedarfsgrund nachträglich wegfällt, den Mieter hiervon nur während der normalen Kündigungsfrist, nicht aber während einer eventuell vom Gericht festgesetzten Räumungsfrist informieren muss.

Grundsätzlich gilt: Fällt der Eigenbedarf nachträglich weg, muss der Vermieter den Mieter davon informieren. Der Mieter kann sich dann entscheiden, auszuziehen oder in der Wohnung zu bleiben. Versäumt der Vermieter die Mitteilung, kann der Mieter Schadensersatz in Höhe der gesamten Umzugskosten verlangen.
Strittig war aber bisher, ob dies nur während der normalen Kündigungsfrist gilt oder auch während der Zeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter der Kündigung widersprochen und war vom Vermieter auf Räumung verklagt worden. Das Gericht hatte eine Räumungsfrist festgesetzt. Während dieser Frist war die Schwiegermutter des Vermieters, für die der Eigenbedarf angemeldet worden war, verstorben. Der Vermieter hatte dem Mieter davon aber nichts gesagt, so dass dieser 5 Wochen später auszog.
Der BGH meinte nun, der Vermieter müsse dennoch keinen Schadensersatz leisten. Die Treuepflicht des Vermieters gelte nur bis zum Vertragsende, also bis zum Ende der Kündigungsfrist, nicht aber bis zum Ende einer darüber hinausgehenden Räumungsfrist. Alles andere würde bedeuten, dass ein Mieter, der es auf einen Prozess ankommen lasse, um Zeit herauszuschlagen, gegenüber einem Mieter, der pünktlich auszieht, besser gestellt würde.
AZ: BGH, VIII ZR 339/04

KRITIK: Der Deutsche Mieterbund hat das Urteil scharf kritisiert. Die Argumentation, das Mietverhältnis sei zum Ende der Kündigungsfrist beendet, sei „nur schwer nachvollziehbar“. Denn oft werde erst im Räumungsprozess festgestellt, ob die Eigenbedarfskündigung überhaupt wirksam sei. Selbstverständlich müsse der Mieter die Möglichkeit haben, die Kündigung des Vermieters vor Gericht prüfen zu lassen. Es sei nicht pflichtwidrig, wenn der Mieter um die Wohnung als seinen Lebensmittelpunkt kämpfe.


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