Das Bundesverfassungsgericht hat die in viele Kommunen übliche Zweitwohnsteuer in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Dies gelte für Verheiratete, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen genutzt werde.
In solchen Fällen sieht das Verfassungsgericht eine Benachteiligung von Eheleuten, weil diese durch das Meldegesetz gezwungen sind, die Familienwohnung zum Erstwohnsitz zu erklären. Anders als Unverheiratete können sie also der Zweitwohnungsteuer nicht dadurch entgehen, dass sie den Arbeits- oder Studienort als alleinigen ersten Wohnsitz anmelden - und sich in der partnerschaftlichen Wohnung nur noch „besuchsweise“ aufhalten.
Das Bundesverfassungsgericht gab damit der Beschwerde von zwei Klägern statt, die an ihren Arbeitsorten Dortmund und Hamburg Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen. An arbeitsfreien Tagen wohnen sie in anderen Städten.
AZ: 1 BvR 1232/00
und 1 BvR 2627/03
TIPP: Unverheiratete melden sich am besten ausschließlich an dem Ort, an dem sie sich die meiste Zeit aufhalten, mit erstem und alleinigen Wohnsitz an. Weder melderechtlich noch mietrechtlich spricht etwas dagegen, sich in der Wohnung, in der man sich nur noch an Wochenenden und Feiertagen aufhält, als „Besuch“ zu fühlen.
Allerdings sollte man dafür sorgen, dass der Mietvertrag nicht ausgerechnet allein auf den Partner lautet, der nur noch besuchsweise dort lebt. Viele Vermieter lassen hier über Änderungen mit sich reden.
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