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10. Dezember 2014 (Bundespolitik)

Mietpreisbremse im Bundestag

Die Große Koalition in Berlin hat ihren Streit über die Mietpreisbremse beigelegt den Gesetzentwurf im Bundestag einge-bracht. Dort wird es nun in den Fachausschüssen und in drei „Lesungen“ im Plenum beraten und am Ende – möglicher-weise mit Veränderungen – verabschiedet. Voraus gegangen war ein Kompromiss zwischen Union und SPD, der den monatelangen Streit beendete: Neubauten ab Oktober 2014 sollen von dem Gesetz gar nicht erfasst werden.

Wenn das Gesetz in Kraft tritt, wird es eine echte Beschränkung von Neuvermietungsmieten in Deutschland geben. Bisher gelten alle Preisbeschränkungen nur bei fortbestehendem Mietverhältnis. Künftig soll – zumindest in Gebieten mit Wohnungsknappheit – die Miete auch bei einem Mieterwechsel gekappt werden, und zwar auf 10 % oberhalb der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ wie sie zum Beispiel im Mietspiegel steht.

Damit der Staat die Mieten nicht ständig überwachen muss, wird die Kontrolle in die Hände der Mieter gelegt. Sie können, wenn sie feststellen, dass ihre Miete zu hoch ist, dies „qualifiziert rügen“ und dann vom Datum dieser Rüge an die zuviel gezahlten Beträge zurück verlangen.

Doch schon an diesem Punkt setzt die Kritik an: Zu umständlich sei das Verfahren, zu sehr darauf ausgelegt, dass Mieter Lust und Nerv verspüren, sich schon kurz nach dem Einzug in eine neue Wohnung mit dem Vermieter anzulegen. Außer Neubauten sollen zudem alle umfassend modernisierten Wohnungen und alle, in denen es zuvor freiwillige Mieterhöhungen gegeben hat, ausgenommen werden.

Da die Mietpreisbremse nicht flächendeckend gelten soll, sondern nur in Gebieten mit Wohnungsknappheit, müssen außerdem die Bundesländer erneut Verordnungen erlassen, die festlegen, wo sie denn nun gilt. Hier gibt es ein weiteres Novum: Erstmals macht ein Bundesgesetz den Ländern Vorschriften, wie sie bei dieser Festlegung zu verfahren haben, und auch – was die Sache nicht einfacher macht – was sie denn tun werden, um die Wohnungsknappheit in den definierten Regionen zu beseitigen. Bei diesen Auflagen ist kaum zu erwarten, dass sich die Länder bei der Ausweisung dieser Gebiete allzu-sehr ins Zeug legen werden.

Die Beratungen im Bundestag stehen noch aus. Bereits befasst hat sich mit dem Gesetzentwurf dagegen der Bundesrat. Zwar ist Mietrecht Bundesrecht, so dass die Länderkammer hier nur eine beratende Stimme hat. Aber immerhin forderte sie einige wichtige Nachbesserungen:

- Die Ausnahmen für Neubauten sollen auf fünf Jahre beschränkt werden.

- Mieter sollen zuviel bezahlte Miete ab Beginn des Mietverhältnisses zurückverlangen können, nicht erst ab Zeitpunkt ihrer Rüge.

- § 5 Wirtschaftsstrafgesetz soll nicht nur erhalten bleiben, sondern wieder zu einem schlagkräftigen Instrument werden.

Die letzte Forderung ist besonders interessant, da Bundesjustizminister Heiko Maas den § 5 WiStG zuerst komplett streichen wollte. Er hielt ihn nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse für überflüssig. Er regelt die sogenannte „Mietpreisüberhöhung“. Danach handelt ein Vermieter ordnungswidrig, wenn er von einem neuen Mieter eine Miete verlangt, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, und dabei eine Notlage des Mieters ausnutzt. Allerdings verlangt die Rechtsprechung vom Mieter, hier nachzuweisen, dass der Vermieter dessen Notlage gekannt und absichtlich ausgenutzt hat – was faktisch fast unmöglich ist. Genau dies will der Bundesrat ändern. Vorteil des § 5: Er gilt flächendecken in ganz Deutschland, kann also auch Mietern helfen, die nicht in Gebieten mit Wohnungsknappheit leben.


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