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15. September 2018 (Bundespolitik)

Mietrechtsanpassungsgesetz vorgelegt: Im Ruhrgebiet ändert sich nichts

Das Bundeskabinett hat am 5. September den Entwurf zu einem „Mietrechtsanpassungsgesetz“, den Bundesjustizministerin Katarina Barley Anfang Juli vorgelegt hatte, beschlossen. Das Gesetz erhebt den Anspruch, den Mietenanstieg bremsen zu können. Mieterforum Ruhr sieht sich hingegen darin bestätigt, dass das Gesetz keine substanziellen Verbesserungen für Mieter bringen wird. Insbesondere im Ruhrgebiet wird sich praktisch nichts ändern, weil die meisten neuen Regelungen nur in Gebieten mit „gefährdeter Wohnraumversorgung“ gelten sollen. Dazu gehört das Ruhrgebiet nach der bisherigen Rechtslage aber nicht. Und mit der jetzigen Landesregierung wird sich das auch nicht ändern.

Die Regelungen zu der bisher nahezu wirkungslosen Mietpreisbremse sollen in nur zwei Punkten geändert werden:

Künftig soll der Vermieter verpflichtet sein, vor Abschluss des Mietvertrages darüber zu informieren, wenn die von ihm geforderte Miete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und warum das zulässig sein soll. Zum Beispiel könnte das die Information sein, dass die Wohnung ein Neubau oder frisch modernisiert worden ist oder dass schon der Vormieter mehr gezahlt hat. An den zahlreichen Ausnahmen selbst oder an der fehlenden Nachprüfbarkeit für den Mieter ändert sich aber nichts.

Verstößt ein Vermieter gegen die Mietpreisbremse, muss der Mieter dies rügen, um künftig weniger zu zahlen. Hier soll künftig eine „einfache“ statt eine „qualifizierte“ Rüge ausreichen. Praktisch bedeutet das eine Beweislastumkehr: Der Vermieter muss beweisen, dass einer der gesetzlich definierten Ausnahmetatbestände vorliegt. Allerdings bleibt es dabei, dass die Miete erst ab dem Zeitpunkt der Rüge gesenkt wird, nicht ab Mietbeginn.

Wo die Mietpreisbremse gilt, dürfen Vermieter beim Neuabschluss eines Mietvertrages höchstens eine Miete fordern, die

10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen.

8 statt 11

Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass Mieten nach Modernisierungen nicht mehr so stark steigen dürfen wie bisher. Statt 11 Prozent sollen nur noch 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen. Diese Reduzierung der Modernisierungsumlage soll aber auch nur in den rund 340 Städten und Gemeinden Deutschlands gelten die von den Landesregierungen als „Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung“ eingestuft wurden.

Außerdem darf die Mieterhöhung nach einer Modernisierung künftig maximal 3 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen. Das ist eine Regelung, die sogar bundesweit gelten soll.

Vermieter, die Modernisierungsmaßnahmen oder Modernisierungsankündigungen bewusst und absichtlich dafür einsetzen, Mieter aus ihren Wohnungen herauszumodernisieren, sollen sich künftig schadensersatzpflichtig machen. Außerdem kann ein derartiges „Herausmodernisieren“ künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wie das bewiesen werden soll, ist jedoch unklar. Im Gegenzug werden Mieterhöhungen nach Modernisierungen, die nicht mehr als 10.000 € gekostet haben, erleichtert.

Ohne Bedeutung

Für das Ruhrgebiet bleiben all diese Änderungen nahezu bedeutungslos. Zum einen gehört nach der in NRW gültigen Verordnung keine der RVR-Kommunen zu den „Gebieten mit gefährdeter Wohnraumversorgung“. Und die Landesregierung hat auch nicht vor, die Gebietskulisse auszuweiten – im Gegenteil: Die Verordnung soll komplett wegfallen. Und eine Kappung der Modernisierungsmieterhöhung bei 3 € pro qm bedeutet immer noch eine Mietsteigerung um 50 Prozent oder mehr, wenn – wie im Ruhrgebiet üblich – die Ausgangsmiete bei 4,50 bis 6,00 € liegt.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag beschlossen werden, um wirksam zu werden.


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