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15. September 2008 (Ohne Kategorie)

Alleinerziehende behält Wohnung

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat Alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieher/innen mehr Geld für die Wohnung zugebilligt.

Eine Mutter hatte die zweite Instanz angerufen, weil das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Berliner ARGE vollständig abgelehnt hatte. Das Landessozialgericht gab ihr recht, da ihrem Ansinnen eine Aussicht auf Erfolg nicht abzusprechen war.

Die Frau bewohnte mit ihrer Tochter eine 58-qm-Neubauwohnung in Berlin, deren Miete erheblich über der Angemessenheitsgrenze lag. Allerdings sahen die "Ausführungsvorschriften Wohnen" für Alleinerziehende einen höhren Satz vor. Ein einzelner Anspruchsteller dürfe in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht ohne zureichenden Grund schlechter gestellt werden, als es in der AV-Wohnen allgemein vorgesehen sei, befand das Gericht.
Die tatsächliche Miete lag zwar auch noch über dem erhöhten Satz, allerdings nur noch um ca. 40 €, so dass die alleinerziehende Mutter die Differenz aus ihren legalen Nebeneinkünften bestreiten konnte. Berücksichtigt hat das LSG auch, dass die Frau in absehbarer Zeit den Refrendardienst antreten wird, so dass wieder eigenes Einkommen vorliegt.

Zu Recht habe die Mutter argumentiert, dass ihre Tochter wegen Schule und Freundeskreis an das bisherige Umfeld gebunden sei. Dies gelte nicht nur für unter 10-jährige Kinder, wie die ARGE argumentiert hatte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. AZ: LSG BRB, L 14 B 248/08 AS ER


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