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1. Oktober 2004 (Ohne Kategorie)

Vorsicht Wohnkosten

Mieten und Heizkosten werden nur in begrenzter Höhe übernommen! - Nach dem Gesetz erhalten erwerbsfähige Bedürftige neben den Grundpauschalen noch die Kosten der Unterkunft und Heizung ersetzt, allerdings nur in angemessener Höhe! Bei Antragstellung müssen die Kosten belegt werden (Mietvertrag). Wer eine größere oder teurere Wohnung hat, kann aufgefordert werden, seine Wohnkosten durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Nach 6 Monaten soll nach dem Wortlaut des Gesetzes der Wohnzuschuss „in der Regel“ auf die „angemessenen Kosten“ gesenkt werden.

Was ist angemessen?
Was angemessen ist, ist im Gesetz nicht klar definiert. Solange es keine Verordnung gibt, werden die „Angemessenheitsgrenzen“ von Kommunen/Kreisen bzw. JobCentern festgesetzt. Die meisten Kommunen wollen bisherige Sozialhilfe-Richtwerte anwenden.
Meistens gelten als angemessen:
• 45 - 48 qm Wohnfläche für eine Person, plus 12-15 qm für jede weitere Person im Haushalt
• Quadratmetermieten am unteren Rand der lokalen Mietspiegel
• Enge Pauschalen für Heiz- und Nebenkosten
Die Wohnkosten werden zum großen Teil aus kommunalen Mitteln bezahlt. Bei niedrigen Richtwerten können die verschuldeten Kommunen sparen. Viele Arbeitslosenhilfeempfänger haben größere Wohnungen. Mietervereine fordern neue lokale Regelungen, damit Umzugswellen verhindert werden.

KEINE PANIK-UMZÜGE!
Noch ist nicht klar, was ab 1. Januar angemessen ist! Suchen Sie sich deshalb nicht überstürzt eine schlechtere Wohnung! Die 6-Monatsfrist, in der höhere Kosten akzeptiert werden, wird wohl in der Regel eingehalten. Wahrscheinlich werden die Behörden außerdem überhaupt nicht in der Lage sein, in den ersten Monaten alle Mieten zu überprüfen.
=> ERKUNDIGEN SIE SICH bei der Arbeitslosenberatung oder dem Mieterverein über die derzeitigen Richtwerte und den augenblicklichen Stand!
=> WENN SIE über den lokalen Werten liegen, informieren Sie die zuständigen Mietervereine im Mieterforum Ruhr bitte über Ihre Wohnfläche, Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Um für eine Verbesserung der Regelungen zu kämpfen, brauchen wir Beispiele!

Vorsicht Umzug
Als ALG II-Empfänger/in müssen Sie sich jeden Umzug vom JobCenter genehmigen lassen. Das JobCenter wird vor allem prüfen, ob die Kosten und die Größe der neuen Wohnung angemessen sind. Wer keine Zustimmung zum Umzug einholt, hat keinen Anspruch auf Zuschüsse zu den Umzugskosten.
=> UMZUGSKOSTEN sollen dann übernommen werden, wenn ein Umzug notwendig ist und der Umzug nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Umzugskosten wird dann bestehen, wenn der Umzug vom JobCenter veranlasst ist, also wenn Sie zu einer Kostensenkung aufgefordert wurden. Zu den Kosten gehören nach bisheriger Lage die Anmietung eines LKWs, eine Kaution oder ein Genossenschaftsanteil und Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Anzeigen). Wohnungsrenovierungen zählen in der Regel nicht zu den Umzugskosten.
=> DEUTLICH TEURER? Ist Ihre Wohnfläche - oder Miete - deutlich höher als in den Sozialamts-Tabellen? Dann wird man Sie früher oder später auffordern, Ihre Wohnkosten zu senken. Das kann auf mehrere Arten geschehen:
• durch Untervermietung (warum nicht an einen Langzeit-Arbeitslosen?);
• durch Umzug in eine preiswertere Wohnung;
• auf „sonstige Weise“ (etwa freiwillige Senkung der Miete durch Ihren Vermieter, der Sie als Mieter nicht verlieren will. Fragen Sie nach!)
Es kann nicht schaden, sich schon einmal über „angemessene“ Wohnungsangebote zu informieren. Kleiner muss nicht unbedingt schlechter sein, wenn z. B. der Grundriss besser ist. Bewerben Sie sich zum Beispiel bei Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften.
=> Aber: Ziehen Sie nicht um, bevor Sie dazu aufgefordert werden, Ihre Wohnkosten zu senken. Denn erstens wird das Jobcenter dann Ihre Umzugskosten übernehmen müssen. Zweitens prüft es, ob Ihnen ein Umzug überhaupt zugemutet werden kann und Sinn macht. Wird dadurch nur wenig Miete gespart, sind die Umzugskosten oft höher. Pflegen Sie Ihre Schwiegermutter im Nachbarhaus, können Sie nicht in einen anderen Ortsteil ziehen usw.
=> TIPP: Manche Wohnungen sind in Wirklichkeit kleiner als im Mietvertrag angegeben. Messen Sie mal nach! Denn es kommt auf die tatsächliche Größe an.

Hartz IV und Wohngeld
BezieherInnen von ALG II bekommen kein Wohngeld. Es werden ja die „angemessenen Wohnkosten“ übernommen. Für ALG I-Bezieher lohnt sich Wohngeld aber doppelt. Denn wer in den letzten zwei Jahren ALG I bezogen hat, der bekommt vorübergehend einen Zuschlag auf das ALG II. Dieser Zuschlag hängt ab vom alten ALG I plus Wohngeld!
Wenn Sie zur Zeit noch Arbeitslosengeld I beziehen, sollten Sie unbedingt sofort Wohngeld beantragen.


>>> Rechtsberatung für Mieterinnen und Mieter
 

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Arbeitsgemeinschaft der Mietervereine Bochum, Dortmund, Witten, Mietergemeinschaft Essen

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